§ 11 Personen- und Sachbegriffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/11?asof=2020-09-30#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
wer zu den folgenden Personen gehört:
wer nach deutschem Recht
wer
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
wer, ohne Amtsträger zu sein,
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
deren Versuch und deren Vollendung;
auch ein Gericht;
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/11?asof=2020-09-30#abs-2 (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/11?asof=2020-09-30#abs-3 (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
Änderungsverlauf
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2025)
BGBl. 2015 I S. 2025
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.