Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/67a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:
Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/67a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf die Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein.
Änderungsverlauf
-
23.10.2024 Ausfertigung
§ 67a geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 67a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
15.07.2013 Ausfertigung
§ 67a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2386)
BGBl. 2013 I S. 2386
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.