Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 54 Erlöschen der Anerkennung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung der Gesellschaft,
2.
Verzicht auf die Anerkennung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zu erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten nach § 33 bieten, einen oder mehrere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte insoweit zum Abwickler bestellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/54?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 70 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

§ 46 § 48