Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 54 Erlöschen der Anerkennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zu erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten nach § 33 bieten, einen oder mehrere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte insoweit zum Abwickler bestellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/54?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 70 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 54 eingefügt durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
-
23.10.2024 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
-
24.06.1994 Ausfertigung
§ 54 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
-
24.06.1975 Ausfertigung
§ 54 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.