Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/109#abs-1 (1) Ist gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden muss. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgerichtliche Verfahren vor der Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Mitglieds der Steuerberaterkammer liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/109#abs-2 (2) Wird das Mitglied der Steuerberaterkammer im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Mitglieds der Steuerberaterkammer enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/109#abs-3 (3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/109#abs-4 (4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im Straf- oder Bußgeldverfahren widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren stellen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 109 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.12.2015 – StbSt (R) 1/15Berufsgerichtliches Verfahren gegen einen Steuerberater: Bindungswirkung von Feststellungen eines auf einer Verständigung beruhenden Strafurteils; versuchte Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft bei der Geltendmachung von Ansparabschreibungen
- BGH, 28.09.2015 – StbSt (R) 2/15Berufsgerichtliches Verfahren gegen Steuerberater: Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren; Gegenstand einer neuen Beweisaufnahme
- LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2024 – 18 StL 4/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 13.01.2015 – VIII-1 StO 1/14
- BVerfG, 18.06.1980 – 1 BvR 697/77Buchführungsprivileg der steuerberatenden BerufeZitiert von 61
- BVerfG, 15.02.1967 – 1 BvR 569/62, 1 BvR 589/62Unzulässigkeit von berufsfremder Nebentätigkeit eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten; Fehlen einer ÜbergangsregelungZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 – 18 StL 6/23
- OLG Celle, 06.02.2017 – 1 StO 1/16Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 29.07.2009 – 2 StO 1/09Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 109 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 109 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 109 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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