Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 153
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/153#abs-1 (1) Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/153#abs-2 (2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 153 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 – VIII-1 StO 4/03 + VIII-1 StO 5 + 6/03
- OLG Celle, 04.11.2014 – 1 StO 2/13Zitiert von 1
- BGH, 13.12.2017 – StBSt (B) 1/17Berufsgerichtliches Verfahren wegen Berufspflichtverletzung eines Steuerberaters: Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 – 18 StL 6/23
- LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2024 – 18 StL 4/23Zitiert von 1
- LG Freiburg, 09.05.2014 – StL 4/13; StL 4/13 - 3 StV 10/13
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.05.2025 – StbSt (B) 1/24
- OLG Celle, 06.02.2017 – 1 StO 1/16Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 13.01.2015 – VIII-1 StO 1/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 153 umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 153 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 153 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.