Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.12.2009 – StbSt (R) 2/09
- LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2024 – 18 StL 4/23Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 29.07.2009 – 2 StO 1/09Zitiert von 2
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 – 18 StL 6/23
- LG Düsseldorf, 24.07.2003 – 45 StL 5/03Zitiert von 1
- LG Freiburg, 09.05.2014 – StL 4/13; StL 4/13 - 3 StV 10/13
Zuletzt entschieden
- LG Wiesbaden, 30.05.2023 – 6 KLs 1111 Js 18753/21, 6 KLs - 1111 Js 18753/21
- BGH, 28.06.2022 – 6 StR 511/21Besonders schwerer Fall der Untreue: Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns; Entkräftung der Indizwirkung des Regelbeispiels; strafmildernde Berücksichtigung der Wirkung der Verurteilung als faktisches Berufsverbot für einen GmbH-GeschäftsführerZitiert von 12
- LG Frankfurt am Main, 24.06.2018 – 5-35 StL 4/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/90#abs-1 (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/90#abs-1a (1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/90#abs-2 (2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/90#abs-3 (3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.