Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 24 Steuererklärungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
| 1. | der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
| 2. | der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte | 1/10 bis 5/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
| 3. | der Körperschaftsteuererklärung | 2/10 bis 8/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen; | ||
| 4. | (weggefallen) | |
| 5. | der Erklärung zur Gewerbesteuer | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
| 6. | der Gewerbesteuerzerlegungserklärung | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
| 7. | der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; | ||
| 8. | der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis 8/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
| 9. | (weggefallen) | |
| 10. | der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften | 1/20 bis 18/20 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro; | ||
| 11. | der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuergesetzes | |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis 18/20 | |
| 12. | der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes | 2/10 bis 10/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
| 13. | der Schenkungsteuererklärung | 2/10 bis 10/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
| 14. | der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen | 1/20 bis 6/20 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
| 15. | der Lohnsteuer-Anmeldung | 1/20 bis 6/20 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
| 16. | von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, | 1/10 bis 3/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
| 17. | von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, | 1/10 bis 3/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
| 18. | von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, | 1/10 bis 3/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
| 19. | von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; | ||
| 20. | von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; | ||
| 21. | von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro; | ||
| 22. | von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
| 23. | von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; | |
| 24. | (weggefallen) | |
| 25. | der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
| 26. | sonstiger Steuererklärungen | |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro. | 1/10 bis 6/10 |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2025 (BGBl. I Nr. 105)
BGBl. 2025 I Nr. 105
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10.06.2022 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (BGBl. I 877)
BGBl. 2022 I S. 877
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
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11.12.2012 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2012 I S. 2637
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
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27.04.2001 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 751)
BGBl. 2001 I S. 751
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.