Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 18 Geschäftsreisen
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 3
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- OLG Frankfurt am Main, 11.12.2017 – 20 W 329/15
- LG Saarbrücken, 10.02.2012 – 13 S 109/10Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 23.03.2004 – I-23 U 66/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/18#abs-1 (1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/18#abs-2 (2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/18#abs-3 (3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 30 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 50 Euro und von mehr als 8 Stunden 80 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.