Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 8
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 27.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/8#abs-1 (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/8#abs-2 (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
Wird zitiert von 503 Entscheidungen zu § 8 StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 28.06.2012 – 1 A 35/12Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 – 1 S 244/13Zitiert von 8
- VG Stuttgart, 13.12.2005 – 11 K 3725/04
- VG Saarland Saarlouis, 14.08.2012 – 2 K 283/11
- VG Stuttgart, 21.02.2017 – 11 K 5571/16
- VG Stuttgart, 29.07.2020 – 4 K 2975/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.07.2026 – 11 K 4278/25Kein Anspruch auf Einbürgerung wegen ungeklärter Identität; Beweiswert eines langjährig abgelaufenen Nationalpasses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 17.06.2026 – 10 K 6237/23
- VG Köln, 06.05.2026 – 10 K 5005/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 08.09.1969. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 27.06.2024 (siehe Fassungen).
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08.09.1969 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a des Gesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I 1581)
BGBl. 1969 I S. 1581
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.