Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 12a
Stand: 27.06.2024
Wird zitiert von 101
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 14.12.2010 – 2 K 495/09Zitiert von 3
- BVerwG, 20.03.2012 – 5 C 5/11Ausschluss der Einbürgerung; Überschreiten der Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen Geldstrafe um ein DrittelZitiert von 46
- VGH Baden-Württemberg, 19.06.2019 – 12 S 1730/18
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2009 – 13 S 1608/09
- VG Saarland Saarlouis, 09.02.2010 – 2 K 530/09Zitiert von 3
- BVerwG, 22.02.2018 – 1 C 4/17Einbürgerung scheitert bei Unbeachtlichkeit der verhängten Strafe nicht an zusätzlicher Entziehung der FahrerlaubnisZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.04.2026 – 19 A 2125/23
- VG Hamburg, 22.01.2026 – 5 K 7104/25
- VG Weimar, 22.10.2025 – 1 K 41/24 We
101 Entscheidungen zu § 12a StAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12a StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/12a#abs-1 (1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/12a#abs-2 (2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/12a#abs-3 (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/12a#abs-4 (4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.