Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 8
Stand: 27.06.2024
Wird zitiert von 429
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 28.06.2012 – 1 A 35/12Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 – 1 S 244/13Zitiert von 7
- VG Stuttgart, 13.12.2005 – 11 K 3725/04
- VG Saarland Saarlouis, 14.08.2012 – 2 K 283/11
- VG Stuttgart, 21.02.2017 – 11 K 5571/16
- VG Stuttgart, 29.07.2020 – 4 K 2975/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.04.2026 – 19 A 2125/23
- OVG Saarland, 23.03.2026 – 2 D 8/26
- VG Köln, 18.03.2026 – 10 K 2963/23Kein Anspruch auf Einbürgerung wegen Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch journalistische Tätigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/8#abs-1 (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
1.
handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/8#abs-2 (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.