Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 34
Stand: 27.06.2024
Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 34 StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.02.2025 – 1 C 13/23Chancen-Aufenthaltsrecht bei Minderjährigkeit; Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen GrundordnungZitiert von 20
- OVG NRW, 22.12.2014 – 19 A 2579/10
- BVerwG, 18.12.2025 – 1 C 27.24Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im EinbürgerungsverfahrenZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 15.07.2026 – 7 K 9288/25Anspruch auf Einbürgerung; keine Prognoseentscheidung zur nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung bei Vollzeiterwerbstätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 24.06.2026 – 10 K 3874/24
- VG Köln, 06.05.2026 – 10 K 5005/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.04.2026 – 19 A 2125/23
- VG Köln, 30.03.2026 – 10 K 3895/22
- VG Köln, 03.12.2025 – 10 K 3833/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.