Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 8
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3538)
BGBl. 2021 I S. 3538
BGBl. 2021 I S. 3538 Gesetzgebungsmaterialien
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
BGBl. 2019 I S. 1307 Gesetzgebungsmaterialien
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08.09.1969 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a des Gesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I 1581)
BGBl. 1969 I S. 1581
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.