Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 7
Stand: 10.06.2019
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 7 StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.03.2009 – 12 A 2998/08
- VG Köln, 14.10.2009 – 10 K 1648/08
- BVerwG, 24.05.2012 – 5 C 17.11Zitiert von 22
- BVerwG, 24.05.2012 – 5 C 17/11Rücknahme einer Spätaussiedlerbescheinigung; deutsche Staatsangehörigkeit
- OVG NRW, 26.05.2014 – 11 A 2754/12Zitiert von 1
- BVerwG, 24.05.2012 – 5 C 18/11Rücknahme der Spätaussiedlerbescheinigung; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 12.01.2026 – 22 K 1481/24.A
- FG Düsseldorf, 18.11.2022 – 3 K 2028/15 Kg
- OVG NRW, 24.10.2022 – 11 A 4916/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.1977 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I 1101)
BGBl. 1977 I S. 1101
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20.12.1974 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 iVm Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714)
BGBl. 1974 I S. 3714
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