Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz

StAG

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

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