Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1969, S. 1581
BGBl. 1969 I S. 1581 · 4.173 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1969 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1969
Tag
1581
Teil I Z1997 A
Nr. 93
Inhalt Seite
8. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1581
Bundesgeselzbl. III 102-1, 102-7
8. 9. 69 Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen . . . 1582
Bundesgcsctzhl. IJI 300-2, 312-2
8. 9. 69 Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) . . . . . . . . . . . . . . 1587
Bundesgcselzbl. III 603-1, 603-2
8. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes -
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1589
8. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1590
Bundcsgeset:r.bl. III 2125-4, 2125-4/1
4. 9. 69 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im
Ausland tätigen Bundesbeamten ........................................................ _ 1591
Bundcsgesetzbl. III 2030-2-4
29. 8. 69 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . .
Gesetz
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1592
zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
Vom 8. September 1969
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
1. In das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 982), wird folgender
§ 9 eingefügt:
,,§ 9
(1) Ehegatten Deutscher sollen unter den Vor-
aussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit ver-
lieren oder aufgeben und
2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen
Lebensverhältnisse einordnen,
es sei denn, daß der Einbürgerung erhebliche Be-
lange der Bundesrepublik Deutschland, insbeson-
dere solche der äußeren oder inneren Sicherheit
sowie der zwischenstaatlidien Beziehungen ent-
gegenstehen.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch,
wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines
Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten
oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden
Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die
Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe
zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörig-
keit besitzt.
(3) Minderjährige stehen Volljährigen gleich."
2. Es werden aufgehoben:
a) § 3 Nr. 3 und § 6 des Reichs- und Staatsange-
hörigkeitsgesetzes,
b) das Dritte Gesetz zur Regelung von Fragen
der Staatsangehörigkeit vom 19. August 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1251).
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Ja:Q.uar 1970 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1969 I S. 1581. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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