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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1969, S. 1581

BGBl. 1969 I S. 1581 · 4.173 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1969, Seite 1581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1581
  1969                    Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1969
    Tag
                                                                                1581

Teil I                                                                Z1997 A
                                                                            Nr. 93
 Inhalt                                                                      Seite
   8. 9. 69   Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1581
                  Bundesgeselzbl. III 102-1, 102-7
   8. 9. 69   Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen . . .                                         1582
                  Bundesgcsctzhl. IJI 300-2, 312-2
   8. 9. 69   Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) . . . . . . . . . . . . . .                                   1587
                  Bundesgcselzbl. III 603-1, 603-2
   8. 9. 69   Gesetz zur Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes -

Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1589
   8. 9. 69   Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1590
                  Bundcsgeset:r.bl. III 2125-4, 2125-4/1
   4. 9. 69   Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im
              Ausland tätigen Bundesbeamten ........................................................ _                                              1591
                  Bundcsgesetzbl. III 2030-2-4
  29. 8. 69   Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . .

                                             Gesetz

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1592
                   zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
                                                            Vom 8. September 1969

  Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:

                             Artikel 1

1. In das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
   vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt
   geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember
   1963 (Bundesgesetzbl. I S. 982), wird folgender
   § 9 eingefügt:
                                   ,,§ 9

    (1) Ehegatten Deutscher sollen unter den Vor-
  aussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
  1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit ver-
     lieren oder aufgeben und
  2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen
     Lebensverhältnisse einordnen,
  es sei denn, daß der Einbürgerung erhebliche Be-
  lange der Bundesrepublik Deutschland, insbeson-
  dere solche der äußeren oder inneren Sicherheit
  sowie der zwischenstaatlidien Beziehungen ent-
  gegenstehen.
    (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch,
  wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines
  Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten
  oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden
  Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die

  Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe

  zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörig-
  keit besitzt.

     (3) Minderjährige stehen Volljährigen gleich."

2. Es werden aufgehoben:
    a) § 3 Nr. 3 und § 6 des Reichs- und Staatsange-
       hörigkeitsgesetzes,

    b) das Dritte Gesetz zur Regelung von Fragen
       der Staatsangehörigkeit vom 19. August 1957
       (Bundesgesetzbl. I S. 1251).

                                 Artikel 2

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                                 Artikel 3
   Dieses Gesetz tritt am 1. Ja:Q.uar 1970 in Kraft.

  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.

   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 8. September 1969

                    Der Bundespräsident
                        Heinemann

                      Der Bundeskanzler

                          Kiesinger

           Der Bundesminister des Innern
                      Benda

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1969 I S. 1581. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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