Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung
SportSeeSchV§ 15 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:
| 1. | für die Zulassung zur Prüfung (SKS/SSS/SHS) beziehungsweise zur Feststellung der Befähigung | 25,00 Euro, |
| 2. | für die Zulassung zur Prüfung Funkbetriebszeugnis (SRC/LRC) | 18,00 Euro, |
| 3. | für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SSS/SHS) | 50,00 Euro, |
| 4. | für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SKS) | 37,50 Euro, |
| 5. | für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC | 36,00 Euro, |
| 6. | für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC | 46,00 Euro, |
| 6a. | für die Abnahme der Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC | 28,00 Euro, |
| 6b. | für die Abnahme der Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC | 36,00 Euro, |
| 7. | für die Abnahme der praktischen Prüfung (SSS) | 62,50 Euro, |
| 8. | für die Abnahme der praktischen Prüfung (SKS) | 37,50 Euro, |
| 9. | für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis SRC | 18,00 Euro, |
| 10. | für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis LRC | 23,00 Euro, |
| 11. | für die Feststellung der Befähigung als Schiffer | 50,00 Euro, |
| 12. | für die Feststellung der Befähigung als Maschinist | 50,00 Euro, |
| 13. | für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SSS/SHS) | 45,00 Euro, |
| 14. | für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SKS) | 37,50 Euro, |
| 15. | für die Ablehnung oder in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung nach Nummer 1 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes |
| 16. | für die Ausstellung des Sportküstenschifferscheins | 25,00 Euro, |
| 17. | für die Ausstellung des Sportseeschifferscheins | 25,00 Euro, |
| 18. | für die Ausstellung des Sporthochseeschifferscheins | 25,00 Euro, |
| 19. | für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses SRC | 18,00 Euro, |
| 20. | für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses LRC | 18,00 Euro, |
| 21. | für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines Funkbetriebszeugnisses nach Anlage 3 Buchstabe C Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung | 18,00 Euro, |
| 22. | für die Vornahme einer Zusatzeintragung nach § 10 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 4 oder einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 | 25,00 Euro, |
| 23. | für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 | 25,00 Euro, |
| 24. | für die Ausstellung in Verbindung mit Auflagen nach § 6 Abs. 4 | 5,50 Euro, |
| 25. | für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung nach § 12 Abs. 1 und 2 | 25,00 Euro, |
| 26. | für die Ausstellung eines Sportseeschifferscheins oder eines Sporthochseeschifferscheins nach § 12 Abs. 3 | 25,00 Euro, |
| 27. | für die Ausstellung eines Sportküstenschifferscheins nach § 12 Abs. 4 | 25,00 Euro, |
| 28. | für die Rücknahme oder den Entzug eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrags oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes, |
| 29. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung, mindestens 25,00 Euro, |
| 30. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor ihrer Beendigung | bis zu 75 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00 Euro, |
| 31. | Reisekosten der Prüfungskommission nach dem Bundesreisekostengesetz und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen werden von der Zentralen Verwaltungsstelle im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.
Änderungsverlauf
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07.04.2010 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2010 (BGBl. I 399)
BGBl. 2010 I S. 399
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 511 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. 2002 I S. 3733
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 431 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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28.09.1999 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. September 1999 (BGBl. I 1938)
BGBl. 1999 I S. 1938
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22.12.1998 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I 4016 932)
BGBl. 1998 I S. 4016
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.