Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung
SportSeeSchV§ 13 Rücknahme und Entzug
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/13#abs-1 (1) Wird eine Fahrerlaubnis für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 13 Absatz 1 oder 2 der Sportbootführerscheinverordnung entzogen, so ist gleichzeitig ein Sportküstenschifferschein, ein Sportseeschifferschein und ein Sporthochseeschifferschein zurückzunehmen; der jeweilige Schein ist vom Inhaber unverzüglich bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern, die hiervon die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterrichtet. Über die Wiederaushändigung des Sportküstenschifferscheins, des Sportseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferscheins entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/13#abs-1a (1a) Wird ein Fahrverbot nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferscheins und eines Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber unverzüglich bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu hinterlegen, die hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/13#abs-2 (2) Ein Sportküstenschifferschein, Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein, Zusatzeintrag oder Befähigungsnachweis für Maschinisten kann von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/13#abs-3 (3) Ein Funkbetriebszeugnis im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung kann von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat. Das Funkbetriebszeugnis ist vom Inhaber bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.
Änderungsverlauf
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03.05.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2017 (BGBl. I 1016, 4043)
BGBl. 2017 I S. 1016
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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02.10.2012 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I 2102)
BGBl. 2012 I S. 2102
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06.08.2005 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 2005 (BGBl. I 2288)
BGBl. 2005 I S. 2288
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. 2002 I S. 3733
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. I S. 3733
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22.12.1998 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I 4016 932)
BGBl. 1998 I S. 4016
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