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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 4016

BGBl. 1998 I S. 4016 · 26.739 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 4016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4016
                                                 Siebente Verordnung
                                    zur Änderung seeverkehrsrechtlicher
                                                   (SeeRVsÄndV7)*)

Vorschriften
                                                         Vom 22. Dezember 1998

  Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, 3, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 9c sowie
des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998
(BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, hinsichtlich des
Artikels 2 Nr. 13 im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
sterium der Finanzen:

                              Artikel 1
      Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
  Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsver-
ordnung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2246), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni
1998 (BGBl. I S. 1761), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:
   „2. „gefährliche Güter“: Güter, die unter die jeweilige
       Begriffsbestimmung der Klassen 1 bis 9 des
       IMDG-Code einschließlich der im Code für die

       sichere Beförderung von bestrahlten Kernbrenn-

       stoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen
       in Transportbehältern mit Seeschiffen (INF-Code)
       genannten radioaktiven Stoffe fallen sowie flüssige
       Chemikalien und verflüssigte Gase, die im Teil B
       und C des Kapitels VII der Anlage zum Interna-
       tionalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz
       des menschlichen Lebens auf See in der Fassung
       der Bekanntmachung vom 18. September 1998
       (BGBl. 1998 II S. 2579) aufgeführt sind (IBC- und
       IGC-Code), ausgenommen Bunker sowie Vorräte
       und Ausrüstung, die zur Verwendung an Bord der
       Schiffe bestimmt sind;“.

2. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:

       „a) Name und Unterscheidungssignal des Schiffes
           sowie gegebenenfalls die IMO-Kennummer,“.
   b) Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:

       „g) genauer technischer Name der gefährlichen oder
           umweltschädlichen Güter, entsprechende Num-
           mer der Vereinten Nationen (UN-Nummer),
           soweit vorhanden, Gefahrenklassen gemäß
           dem IMDG-, dem IBC- und dem IGC-Code
           sowie gegebenenfalls die Schiffsklasse nach
           dem INF-Code, Mengen dieser Güter und

*) Artikel 1 der Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/55/EG
   des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG
   über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft
   anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschäd-
   liche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 215 S. 65).

          jeweilige Lage im Schiff und, soweit die Güter in
          ortsbeweglichen Tanks oder Containern ent-
          halten sind, die Kodierung dieser Behälter,“.
   c) Am Ende von Buchstabe h werden der Punkt durch
      ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i an-
      gefügt:

      „i) Zahl der an Bord befindlichen Besatzungsmit-
          glieder.“

3. Anhang 3 (zu Nummer 6.2) wird in der Fassung des
   Anhangs 1 zu dieser Verordnung neu gefaßt.

                         Artikel 2
  Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
  Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394)
wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
           „1. in den Küstengewässern einen Sport-
               küstenschifferschein,

            2. in den küstennahen Seegewässern einen

               Sportseeschifferschein und“.

       bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Folgender neuer Satz 1 wird eingefügt:
           „Küstengewässer im Sinne dieser Verordnung
           sind die Gewässer aller Meere bis zu 12 See-
           meilen Abstand von der Basislinie.“
       bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und wie folgt
           geändert:

           Das Wort „Küstengewässer“ wird durch das
           Wort „Küstennahe Seegewässer“ ersetzt.
       cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 2. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „zum Erwerb“
    die Wörter „des Sportküstenschifferscheins,“ ein-
    gefügt und die Wörter „Sportseeschifferscheine und
    Sporthochseeschifferscheine nach den Mustern der
    Anlagen 1 und 2“ durch die Wörter „Sportküsten-
    schifferscheine, Sportseeschifferscheine und Sport-
    hochseeschifferscheine nach den Mustern der An-
    lagen 1, 1a und 2“ ersetzt.

 3. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Darüber hinaus ist die Zentrale Verwaltungsstelle für
    die Durchführung der Aufgaben zur Erteilung des
    Sportküstenschifferscheins zuständig, die sich bei
    der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung

    sowie Erteilung des Scheins der Prüfungsausschüsse
    nach § 4a bedient.“
BGBl. 1998, Seite 4017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4017
4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“
   die Wörter „zum Erwerb des Sportsee- oder
   Sporthochseeschifferscheins“ eingefügt.

5. Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt:

                           „§ 4a
           Prüfungsausschüsse und Abnahme
       der Prüfung zum Sportküstenschifferschein
      (1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnah-
   me sowie für die Erteilung des Sportküstenschiffer-
   scheins werden von den beauftragten Verbänden
   Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Lei-
   ter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungs-
   ausschusses vom Bundesministerium für Verkehr,
   Bau- und Wohnungswesen bestellt wird.

     (2) Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird
   von einer Prüfungskommission abgenommen, die
   vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird.
   Die Prüfungskommission besteht
   1. für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzen-
      den und mindestens zwei weiteren Prüfern,
   2. für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden
      und mindestens einem weiteren Prüfer.

    (3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf
  Vorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß
  bestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder
  Sporthochseeschifferscheins sein.“

6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:

      „Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb
      des Sportküstenschifferscheins sind an die Prü-
      fungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf
      Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee-
      oder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale
      Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) zu richten und müs-
      sen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:“.
   b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Bean-
      tragung des“ die Wörter „Sportküsten- oder“ ein-
      gefügt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                    „Voraussetzungen
               zum Erwerb des Sportküsten-,
        Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins“.
   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefaßt:
       „(1) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sport-
      küstenschifferschein für Yachten mit Antriebs-
      maschine oder mit Antriebsmaschine und unter
      Segel nach dem Muster der Anlage 1a erhalten,
      wenn er
      1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See
         nach § 1 der Sportbootführerscheinverord-

         nung-See ist,
      2. den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb
         des Sportbootführerscheins-See mindestens
         300 Seemeilen auf Yachten im Küstenbereich
         zurückgelegt hat, und

      3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung
         seine Befähigung zum Führen von Yachten in
         Küstengewässern nachgewiesen hat.
        (2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sport-
      seeschifferschein für Yachten mit Antriebsma-
      schine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel
      nach dem Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er
      1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See
         nach § 1 der Sportbootführerscheinverord-
         nung-See ist,
      2. a) im Besitz des Sportküstenschifferscheins
            ist und zusätzlich nachweist, daß er nach
            dem Erwerb des Sportküstenschiffer-
            scheins mindestens 700 Seemeilen auf
            Yachten im Seebereich zurückgelegt hat,

         b) im Besitz eines vor dem 1. Oktober 1999
            vom Deutschen Segler-Verband e.V. aus-
            gestellten BR-Scheins ist und zusätzlich
            nachweist, daß er nach dem Erwerb des
            BR-Scheins mindestens 700 Seemeilen auf
            Yachten im Seebereich zurückgelegt hat,
            oder
         c) nachweist, daß er nach Erwerb des Sport-
            bootführerscheins-See mindestens 1000
            Seemeilen auf Yachten im Seebereich, da-
            von mindestens 500 Seemeilen vor der
            theoretischen Prüfung als Wachführer oder
            dessen Vertreter auf Yachten, zurückgelegt
            hat, und
      3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung
         seine Befähigung zum Führen einer Yacht in
         küstennahen Seegewässern nachgewiesen
         hat.“

8. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                  „Prüfungsanforderungen
               zum Erwerb des Sportküsten-,
        Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins“.
   b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
       „(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-
      schifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
      1. ausreichende Kenntnisse der maßgebenden
         schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
      2. die erforderlichen navigatorischen und see-
         männisch-technischen Kenntnisse zur siche-
         ren Führung einer Yacht in den Küstengewäs-
         sern
      hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.“
   c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-
      sätze 2 bis 4.
   d) Im neuen Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „in den
      Küstengewässern“ durch die Wörter „in küsten-
      nahen Seegewässern“ ersetzt.
   e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        „(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durch-
      führung der Prüfung zum Erwerb des Sport-
      küsten-, des Sportsee- und des Sporthochsee-
      schifferscheins werden in Durchführungsricht-
      linien für den Sportküstenschifferschein und den
      Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.“
BGBl. 1998, Seite 4018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4018
 9. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                „Durchführung der Prüfungen
                zum Erwerb des Sportküsten-,
         Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins“.
    b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zum
       Erwerb“ die Wörter „des Sportküstenschiffer-
       scheins,“ eingefügt.
    c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „zum Er-
       werb“ die Wörter „des Sportküsten-,“ eingefügt und
       die Wörter „Durchführungsrichtlinien (Sportsee-/
       Sporthochseeschifferschein)“ durch die Wörter
       „Durchführungsrichtlinien nach § 7 Abs. 4“ ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Ist ein Sportsee-
       schifferschein“ durch die Wörter „Ist ein Sport-
       küstenschifferschein, Sportseeschifferschein“ er-
       setzt.

    b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
       gefügt:

        „(4) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Oktober
       1999 vom Deutschen Segler-Verband e.V. ausge-
       stellten BR-Scheins oder eines sonstigen vom
       Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
       nungswesen anerkannten Befähigungsnachwei-
       ses oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale

       Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit

       dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) einen Sport-
       küstenschifferschein ausstellen, sofern die in den
       Durchführungsrichtlinien für den Sportküsten-
       schifferschein hierfür festgelegten Voraussetzun-
       gen erfüllt sind, die eine Gleichwertigkeit mit den
       Anforderungen an den Sportküstenschifferschein
       sicherstellen.“
    c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
       sätze 5 und 6.

11. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „so ist
           gleichzeitig“ die Wörter „ein Sportküsten-
           schifferschein,“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Über die
           Wiederaushändigung“ die Wörter „des Sport-
           küstenschifferscheins,“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ein Sportsee-
       schifferschein“ durch die Wörter „Ein Sportküsten-
       schifferschein, Sportseeschifferschein“ ersetzt.

12. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „der Rücknahme
       eines vorhandenen“ das Wort „Sportküsten-
       schifferscheins,“ eingefügt.

                                    Bonn, den 22. Dezember

       b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „der Rücknahme
          eines“ das Wort „Sportküstenschifferscheins,“
          eingefügt.

  13. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
       a) In den Nummern 1 und 6 wird der Klammeraus-
          druck „(SSS/SHS)“ durch den Klammerausdruck
          „(SKS/SSS/SHS)“ ersetzt.
       b) Folgende neue Nummer 2a wird eingefügt:
         „2a. für die Abnahme der theoretischen
              Prüfung (SKS)                     75 DM,“.

       c) Folgende neue Nummer 3a wird eingefügt:
         „3a. für die Abnahme oder Wieder-
              holung der praktischen
              Prüfung (SKS)                        75 DM,“.
       d) Folgende neue Nummer 8 wird eingefügt:

         „8.   für die Ausstellung des Sport-
               küstenschifferscheins               50 DM,“.

       e) Die bisherigen Nummern 8 bis 14 werden die
          Nummern 9 bis 15.

       f) Folgende neue Nummer 16 wird eingefügt:
         „16. für die Ausstellung eines Sport-
              küstenschifferscheins nach
              § 12 Abs. 4                          50 DM,“.

       g) Die bisherigen Nummern 15 bis 18 werden die

          neuen Nummern 17 bis 20 und wie folgt geändert:

         In Nummer 17 werden nach den Wörtern „für die
         Rücknahme oder den Entzug“ die Wörter „eines
         Sportküstenschifferscheins,“ eingefügt.

  14. Nach Anlage 1 (zu § 2 Satz 1) wird eine neue An-
      lage 1a (zu § 2 Satz 1) in der Fassung des Anhangs 2
      zu dieser Verordnung eingefügt.

                          Artikel 3
                       Neufassung
            der Anlaufbedingungsverordnung
        und der Sportseeschifferscheinverordnung
    Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
  nungswesen kann den Wortlaut der Anlaufbedingungs-
  verordnung und der Sportseeschifferscheinverordnung in
  der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
  Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                          Artikel 4
                        Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
  1. Januar 1999 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 und 6 bis 9 tritt
  am 1. Oktober 1999 in Kraft.

1998
                                             Der Bundesminister
                                    für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                              Franz Müntefering
BGBl. 1998, Seite 4019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4019
A. Angaben zum Schiff
   Schiffsname:
   __________________________
   Flagge:
   __________________________
   Heimathafen:
   __________________________
   Unterscheidungssignal
   (Rufzeichen):
   __________________________
   Klassifikationsgesellschaft:

   __________________________
   Klassenzeichen:
   __________________________
   Antriebsanlage:
   __________________________
   Schiffsmakler:

                   Anhang 1
                                                                        Anhang 3
                                                                  (zu Nummer 6.2)

              Prüfliste für Schiffe

Eigentümer:                                  Baujahr:
___________________________________          _______________
BRZ:
___________________________________          _______________
Länge:
___________________________________
IMO-Kennummer
gegebenenfalls):
___________________________________
Seegebiete, die das Schiff laut
Zeugnis befahren darf:
___________________________________
Schiff:                                      Maschinenanlage:
___________________________________          _________________________
                                             Leistung:
___________________________________          _________________________
   __________________________________________________
   Tiefgang:                  vorn:
Mitte:                  achtern:
   _______________            _______________       _______________         _______________
   Volumen/Masse der gefährlichen oder umweltschädlichen Ladung:
   __________________________________________________

B. Sicherheitseinrichtungen

   1. Bau und technische Ausrüstung
      Haupt- und Hilfsmaschinen
      Hauptruderanlage
      Hilfsruderanlage
      Ankergeschirr

     Uneingeschränkt
      betriebsbereit
Ja                      Nein               Mängel

�                       �                  ______________________
�                       �                  ______________________
�                       �                  ______________________
�                       �                  ______________________
      Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung         �                       �                  ______________________
      Inertgas-System (gegebenenfalls)              �                       �                  ______________________

   2. Nautische Ausrüstung
      Verfügbare Manövrierdaten
      Erste Radaranlage
      Zweite Radaranlage
      Kreiselkompaßanlage
      Magnet-Regelkompaß
      Peilfunkgerät
      Echolot

�                       �                  ______________________
�                       �                  ______________________
�                       �                  ______________________
�                       �                  ______________________
�                       �                  ______________________
�                       �                  ______________________
�                       �                  ______________________
      Andere elektronische Hilfsmittel              �                       �                  ______________________
      zur Standortbestimmung
BGBl. 1998, Seite 4020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4020
                                                                    Uneingeschränkt
                                                                     betriebsbereit
                                                               Ja
         Fahrtmeßanlage (log)                                  �
         – Fahrt durch das Wasser                              �
         – Fahrt über Grund                                    �

    3. Funkausrüstung
         Telegrafiefunkausrüstung                              �
         Sprechfunkausrüstung                                  �
        GMDSS-Funkausrüstung                                   �
        Funkausrüstung für Überlebensfahrzeuge �

C. Dokumente

    Internationaler Schiffs-Meßbrief (1969)
    Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
    Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
    Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
    Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
    Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
    Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe*)
    Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe*)
    Ausnahmezeugnis (SOLAS)
    Internationales Freibordzeugnis
    Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis
    Klassenzeugnis
    Nachweis der Versicherung oder einer anderen finanziellen
    Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung bei Ölverschmutzungs-
    schäden
    Bescheinigung über die Erfüllung besonderer Vorschriften
    für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (SOLAS)
    Ausgefülltes Öl-/Ladungstagebuch
    (Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung
    gefährlicher Chemikalien als Massengut
    (Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung
    verflüssigter Gase als Massengut
    (Internationales) Zeugnis über die Verhütung
    der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis)
    Internationales Zeugnis über die Verhütung
    der Verschmutzung bei der Beförderung
    schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut (NLS-Zeugnis)
    Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
    Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
    Stauungsplan für gefährliche Güter
    Angaben zur Stabilität
    Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb
    erforderliche Mindestbesatzung
    Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften
    (ISM-Code)
    Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
    (ISM-Code)

Nein               Mängel
�                  ______________________
�                  ______________________
�                  ______________________

�                  ______________________
�                  ______________________
�                  ______________________
�                  ______________________

Gültige Zeugnisse/Dokumente an Bord
Ja        Nein     Bemerkungen
�         �        ______________________
�         �        ______________________
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�         �        ______________________
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�         �        ______________________
�         �        ______________________

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�         �        ______________________
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�         �        ______________________

�         �        ______________________

�         �        ______________________
*) Diese Dokumente sind nur bei Schiffen erforderlich, die vor dem 1. Februar 1995 gebaut wurden.
BGBl. 1998, Seite 4021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4021
D. Offiziere und Mannschaften an Bord

                                  Ja
    Kapitän                       �
    Erster Offizier               �
    Zweiter Offizier              �
    Dritter Offizier              �
    Leitender Ingenieur           �
    Erster Ingenieur              �
    Zweiter Ingenieur             �
    Dritter Ingenieur             �
    Funker                        �

    Gesamtzahl der
    Mannschaften:

    Überseelotse an Bord          �

        Befähigungszeugnis      ausgestellt                                           GMDSS*)
        (genaue Bezeich-   von                               in
        nung und Nummer) (Behörde)                           (Ort/Land)
Nein
�       _________________          _________________ ________________                 �
�       _________________          _________________ ________________                 �
�       _________________          _________________ ________________                 �
�       _________________          _________________ ________________                 �
�       _________________          _________________ ________________                 �
�       _________________          _________________ ________________                 �
�       _________________          _________________ ________________                 �
�       _________________          _________________ ________________                 �
�       _________________          _________________ ________________                 �

        davon Decksdienst: Maschinendienst:
        _________________          _________________
�
    __________________________________________                        _____________________________________________________
    Datum

*) Angaben, ob der Betreffende Inhaber
                               Unterschrift des Kapitäns oder, falls dieser verhindert ist,
                               seines Stellvertreters

eines allgemeinen GMDSS-Betriebszeugnisses ist.
BGBl. 1998, Seite 4022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4022
Anlage 1a
(zu § 2 Satz 1)

                                  Rückseite

  Befähigung:
  Der Inhaber dieses Zertifikats ist befähigt zum Führen von
  Yachten mit Antriebsmaschine*)/unter Segel*) auf den Küsten-
  gewässern aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von der
  Basislinie.

  Herrn
  Frau –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
                                   (Vor- und Zuname)

  geboren am ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

  geboren in ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
  Anschrift –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

   –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
  wird hiermit im Auftrag des Bundesministeriums für Ver-
  kehr, Bau- und Wohnungswesen die Befähigung zum
  Führen von

  Yachten
  mit Antriebsmaschine*)/unter Segel*)
  in Küstengewässern bescheinigt und der Sportküsten-

  schifferschein

  Nr.

  ausgestellt.

  Auflagen nach § 2 Abs. 3 der Sportseeschifferschein-
  verordnung:

  *) Nichtzutreffendes bitte streichen.

Anhang 2

                                    Vorderseite

                 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

                         SPORTKÜSTEN-
                        SCHIFFERSCHEIN

Innenseiten

                               Lichtbild des Inhabers
                                   (35 � 45 mm)

                       Stempel

              ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
                        (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)

              ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
                            (Ort und Datum der Ausstellung)

              Deutscher Motoryachtverband e.V.

              Deutscher Segler-Verband e.V.
                                                                   Stempel

              ––––––––––––––––––––––––––––––––
                            (Unterschrift)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 4016. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4ec02a12ccf35025….