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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 4016
BGBl. 1998 I S. 4016 · 26.739 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebente Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher
(SeeRVsÄndV7)*)
Vorschriften
Vom 22. Dezember 1998
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, 3, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 9c sowie
des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998
(BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, hinsichtlich des
Artikels 2 Nr. 13 im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
sterium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsver-
ordnung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2246), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni
1998 (BGBl. I S. 1761), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:
„2. „gefährliche Güter“: Güter, die unter die jeweilige
Begriffsbestimmung der Klassen 1 bis 9 des
IMDG-Code einschließlich der im Code für die
sichere Beförderung von bestrahlten Kernbrenn-
stoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen
in Transportbehältern mit Seeschiffen (INF-Code)
genannten radioaktiven Stoffe fallen sowie flüssige
Chemikalien und verflüssigte Gase, die im Teil B
und C des Kapitels VII der Anlage zum Interna-
tionalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. September 1998
(BGBl. 1998 II S. 2579) aufgeführt sind (IBC- und
IGC-Code), ausgenommen Bunker sowie Vorräte
und Ausrüstung, die zur Verwendung an Bord der
Schiffe bestimmt sind;“.
2. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) Name und Unterscheidungssignal des Schiffes
sowie gegebenenfalls die IMO-Kennummer,“.
b) Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:
„g) genauer technischer Name der gefährlichen oder
umweltschädlichen Güter, entsprechende Num-
mer der Vereinten Nationen (UN-Nummer),
soweit vorhanden, Gefahrenklassen gemäß
dem IMDG-, dem IBC- und dem IGC-Code
sowie gegebenenfalls die Schiffsklasse nach
dem INF-Code, Mengen dieser Güter und
*) Artikel 1 der Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/55/EG
des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG
über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft
anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschäd-
liche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 215 S. 65).
jeweilige Lage im Schiff und, soweit die Güter in
ortsbeweglichen Tanks oder Containern ent-
halten sind, die Kodierung dieser Behälter,“.
c) Am Ende von Buchstabe h werden der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i an-
gefügt:
„i) Zahl der an Bord befindlichen Besatzungsmit-
glieder.“
3. Anhang 3 (zu Nummer 6.2) wird in der Fassung des
Anhangs 1 zu dieser Verordnung neu gefaßt.
Artikel 2
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„1. in den Küstengewässern einen Sport-
küstenschifferschein,
2. in den küstennahen Seegewässern einen
Sportseeschifferschein und“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neuer Satz 1 wird eingefügt:
„Küstengewässer im Sinne dieser Verordnung
sind die Gewässer aller Meere bis zu 12 See-
meilen Abstand von der Basislinie.“
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und wie folgt
geändert:
Das Wort „Küstengewässer“ wird durch das
Wort „Küstennahe Seegewässer“ ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „zum Erwerb“
die Wörter „des Sportküstenschifferscheins,“ ein-
gefügt und die Wörter „Sportseeschifferscheine und
Sporthochseeschifferscheine nach den Mustern der
Anlagen 1 und 2“ durch die Wörter „Sportküsten-
schifferscheine, Sportseeschifferscheine und Sport-
hochseeschifferscheine nach den Mustern der An-
lagen 1, 1a und 2“ ersetzt.
3. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus ist die Zentrale Verwaltungsstelle für
die Durchführung der Aufgaben zur Erteilung des
Sportküstenschifferscheins zuständig, die sich bei
der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung
sowie Erteilung des Scheins der Prüfungsausschüsse
nach § 4a bedient.“

4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“
die Wörter „zum Erwerb des Sportsee- oder
Sporthochseeschifferscheins“ eingefügt.
5. Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt:
„§ 4a
Prüfungsausschüsse und Abnahme
der Prüfung zum Sportküstenschifferschein
(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnah-
me sowie für die Erteilung des Sportküstenschiffer-
scheins werden von den beauftragten Verbänden
Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Lei-
ter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungs-
ausschusses vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen bestellt wird.
(2) Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird
von einer Prüfungskommission abgenommen, die
vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird.
Die Prüfungskommission besteht
1. für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzen-
den und mindestens zwei weiteren Prüfern,
2. für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden
und mindestens einem weiteren Prüfer.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf
Vorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß
bestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder
Sporthochseeschifferscheins sein.“
6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:
„Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb
des Sportküstenschifferscheins sind an die Prü-
fungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf
Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee-
oder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale
Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) zu richten und müs-
sen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:“.
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Bean-
tragung des“ die Wörter „Sportküsten- oder“ ein-
gefügt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Voraussetzungen
zum Erwerb des Sportküsten-,
Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefaßt:
„(1) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sport-
küstenschifferschein für Yachten mit Antriebs-
maschine oder mit Antriebsmaschine und unter
Segel nach dem Muster der Anlage 1a erhalten,
wenn er
1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See
nach § 1 der Sportbootführerscheinverord-
nung-See ist,
2. den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb
des Sportbootführerscheins-See mindestens
300 Seemeilen auf Yachten im Küstenbereich
zurückgelegt hat, und
3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung
seine Befähigung zum Führen von Yachten in
Küstengewässern nachgewiesen hat.
(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sport-
seeschifferschein für Yachten mit Antriebsma-
schine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel
nach dem Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er
1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See
nach § 1 der Sportbootführerscheinverord-
nung-See ist,
2. a) im Besitz des Sportküstenschifferscheins
ist und zusätzlich nachweist, daß er nach
dem Erwerb des Sportküstenschiffer-
scheins mindestens 700 Seemeilen auf
Yachten im Seebereich zurückgelegt hat,
b) im Besitz eines vor dem 1. Oktober 1999
vom Deutschen Segler-Verband e.V. aus-
gestellten BR-Scheins ist und zusätzlich
nachweist, daß er nach dem Erwerb des
BR-Scheins mindestens 700 Seemeilen auf
Yachten im Seebereich zurückgelegt hat,
oder
c) nachweist, daß er nach Erwerb des Sport-
bootführerscheins-See mindestens 1000
Seemeilen auf Yachten im Seebereich, da-
von mindestens 500 Seemeilen vor der
theoretischen Prüfung als Wachführer oder
dessen Vertreter auf Yachten, zurückgelegt
hat, und
3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung
seine Befähigung zum Führen einer Yacht in
küstennahen Seegewässern nachgewiesen
hat.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Prüfungsanforderungen
zum Erwerb des Sportküsten-,
Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins“.
b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-
schifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
1. ausreichende Kenntnisse der maßgebenden
schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
2. die erforderlichen navigatorischen und see-
männisch-technischen Kenntnisse zur siche-
ren Führung einer Yacht in den Küstengewäs-
sern
hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.“
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-
sätze 2 bis 4.
d) Im neuen Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „in den
Küstengewässern“ durch die Wörter „in küsten-
nahen Seegewässern“ ersetzt.
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durch-
führung der Prüfung zum Erwerb des Sport-
küsten-, des Sportsee- und des Sporthochsee-
schifferscheins werden in Durchführungsricht-
linien für den Sportküstenschifferschein und den
Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.“

9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Durchführung der Prüfungen
zum Erwerb des Sportküsten-,
Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zum
Erwerb“ die Wörter „des Sportküstenschiffer-
scheins,“ eingefügt.
c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „zum Er-
werb“ die Wörter „des Sportküsten-,“ eingefügt und
die Wörter „Durchführungsrichtlinien (Sportsee-/
Sporthochseeschifferschein)“ durch die Wörter
„Durchführungsrichtlinien nach § 7 Abs. 4“ ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Ist ein Sportsee-
schifferschein“ durch die Wörter „Ist ein Sport-
küstenschifferschein, Sportseeschifferschein“ er-
setzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
„(4) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Oktober
1999 vom Deutschen Segler-Verband e.V. ausge-
stellten BR-Scheins oder eines sonstigen vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen anerkannten Befähigungsnachwei-
ses oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale
Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit
dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) einen Sport-
küstenschifferschein ausstellen, sofern die in den
Durchführungsrichtlinien für den Sportküsten-
schifferschein hierfür festgelegten Voraussetzun-
gen erfüllt sind, die eine Gleichwertigkeit mit den
Anforderungen an den Sportküstenschifferschein
sicherstellen.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „so ist
gleichzeitig“ die Wörter „ein Sportküsten-
schifferschein,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Über die
Wiederaushändigung“ die Wörter „des Sport-
küstenschifferscheins,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ein Sportsee-
schifferschein“ durch die Wörter „Ein Sportküsten-
schifferschein, Sportseeschifferschein“ ersetzt.
12. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „der Rücknahme
eines vorhandenen“ das Wort „Sportküsten-
schifferscheins,“ eingefügt.
Bonn, den 22. Dezember
b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „der Rücknahme
eines“ das Wort „Sportküstenschifferscheins,“
eingefügt.
13. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 6 wird der Klammeraus-
druck „(SSS/SHS)“ durch den Klammerausdruck
„(SKS/SSS/SHS)“ ersetzt.
b) Folgende neue Nummer 2a wird eingefügt:
„2a. für die Abnahme der theoretischen
Prüfung (SKS) 75 DM,“.
c) Folgende neue Nummer 3a wird eingefügt:
„3a. für die Abnahme oder Wieder-
holung der praktischen
Prüfung (SKS) 75 DM,“.
d) Folgende neue Nummer 8 wird eingefügt:
„8. für die Ausstellung des Sport-
küstenschifferscheins 50 DM,“.
e) Die bisherigen Nummern 8 bis 14 werden die
Nummern 9 bis 15.
f) Folgende neue Nummer 16 wird eingefügt:
„16. für die Ausstellung eines Sport-
küstenschifferscheins nach
§ 12 Abs. 4 50 DM,“.
g) Die bisherigen Nummern 15 bis 18 werden die
neuen Nummern 17 bis 20 und wie folgt geändert:
In Nummer 17 werden nach den Wörtern „für die
Rücknahme oder den Entzug“ die Wörter „eines
Sportküstenschifferscheins,“ eingefügt.
14. Nach Anlage 1 (zu § 2 Satz 1) wird eine neue An-
lage 1a (zu § 2 Satz 1) in der Fassung des Anhangs 2
zu dieser Verordnung eingefügt.
Artikel 3
Neufassung
der Anlaufbedingungsverordnung
und der Sportseeschifferscheinverordnung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut der Anlaufbedingungs-
verordnung und der Sportseeschifferscheinverordnung in
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 1999 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 und 6 bis 9 tritt
am 1. Oktober 1999 in Kraft.
1998
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Franz Müntefering

A. Angaben zum Schiff
Schiffsname:
__________________________
Flagge:
__________________________
Heimathafen:
__________________________
Unterscheidungssignal
(Rufzeichen):
__________________________
Klassifikationsgesellschaft:
__________________________
Klassenzeichen:
__________________________
Antriebsanlage:
__________________________
Schiffsmakler:
Anhang 1
Anhang 3
(zu Nummer 6.2)
Prüfliste für Schiffe
Eigentümer: Baujahr:
___________________________________ _______________
BRZ:
___________________________________ _______________
Länge:
___________________________________
IMO-Kennummer
gegebenenfalls):
___________________________________
Seegebiete, die das Schiff laut
Zeugnis befahren darf:
___________________________________
Schiff: Maschinenanlage:
___________________________________ _________________________
Leistung:
___________________________________ _________________________
__________________________________________________
Tiefgang: vorn:
Mitte: achtern:
_______________ _______________ _______________ _______________
Volumen/Masse der gefährlichen oder umweltschädlichen Ladung:
__________________________________________________
B. Sicherheitseinrichtungen
1. Bau und technische Ausrüstung
Haupt- und Hilfsmaschinen
Hauptruderanlage
Hilfsruderanlage
Ankergeschirr
Uneingeschränkt
betriebsbereit
Ja Nein Mängel
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung � � ______________________
Inertgas-System (gegebenenfalls) � � ______________________
2. Nautische Ausrüstung
Verfügbare Manövrierdaten
Erste Radaranlage
Zweite Radaranlage
Kreiselkompaßanlage
Magnet-Regelkompaß
Peilfunkgerät
Echolot
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
Andere elektronische Hilfsmittel � � ______________________
zur Standortbestimmung

Uneingeschränkt
betriebsbereit
Ja
Fahrtmeßanlage (log) �
– Fahrt durch das Wasser �
– Fahrt über Grund �
3. Funkausrüstung
Telegrafiefunkausrüstung �
Sprechfunkausrüstung �
GMDSS-Funkausrüstung �
Funkausrüstung für Überlebensfahrzeuge �
C. Dokumente
Internationaler Schiffs-Meßbrief (1969)
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe*)
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe*)
Ausnahmezeugnis (SOLAS)
Internationales Freibordzeugnis
Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis
Klassenzeugnis
Nachweis der Versicherung oder einer anderen finanziellen
Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung bei Ölverschmutzungs-
schäden
Bescheinigung über die Erfüllung besonderer Vorschriften
für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (SOLAS)
Ausgefülltes Öl-/Ladungstagebuch
(Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung
gefährlicher Chemikalien als Massengut
(Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung
verflüssigter Gase als Massengut
(Internationales) Zeugnis über die Verhütung
der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis)
Internationales Zeugnis über die Verhütung
der Verschmutzung bei der Beförderung
schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut (NLS-Zeugnis)
Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
Stauungsplan für gefährliche Güter
Angaben zur Stabilität
Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb
erforderliche Mindestbesatzung
Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften
(ISM-Code)
Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
(ISM-Code)
Nein Mängel
� ______________________
� ______________________
� ______________________
� ______________________
� ______________________
� ______________________
� ______________________
Gültige Zeugnisse/Dokumente an Bord
Ja Nein Bemerkungen
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
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� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
� � ______________________
*) Diese Dokumente sind nur bei Schiffen erforderlich, die vor dem 1. Februar 1995 gebaut wurden.

D. Offiziere und Mannschaften an Bord
Ja
Kapitän �
Erster Offizier �
Zweiter Offizier �
Dritter Offizier �
Leitender Ingenieur �
Erster Ingenieur �
Zweiter Ingenieur �
Dritter Ingenieur �
Funker �
Gesamtzahl der
Mannschaften:
Überseelotse an Bord �
Befähigungszeugnis ausgestellt GMDSS*)
(genaue Bezeich- von in
nung und Nummer) (Behörde) (Ort/Land)
Nein
� _________________ _________________ ________________ �
� _________________ _________________ ________________ �
� _________________ _________________ ________________ �
� _________________ _________________ ________________ �
� _________________ _________________ ________________ �
� _________________ _________________ ________________ �
� _________________ _________________ ________________ �
� _________________ _________________ ________________ �
� _________________ _________________ ________________ �
davon Decksdienst: Maschinendienst:
_________________ _________________
�
__________________________________________ _____________________________________________________
Datum
*) Angaben, ob der Betreffende Inhaber
Unterschrift des Kapitäns oder, falls dieser verhindert ist,
seines Stellvertreters
eines allgemeinen GMDSS-Betriebszeugnisses ist.

Anlage 1a
(zu § 2 Satz 1)
Rückseite
Befähigung:
Der Inhaber dieses Zertifikats ist befähigt zum Führen von
Yachten mit Antriebsmaschine*)/unter Segel*) auf den Küsten-
gewässern aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von der
Basislinie.
Herrn
Frau –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
(Vor- und Zuname)
geboren am ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
geboren in ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Anschrift –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
wird hiermit im Auftrag des Bundesministeriums für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen die Befähigung zum
Führen von
Yachten
mit Antriebsmaschine*)/unter Segel*)
in Küstengewässern bescheinigt und der Sportküsten-
schifferschein
Nr.
ausgestellt.
Auflagen nach § 2 Abs. 3 der Sportseeschifferschein-
verordnung:
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Anhang 2
Vorderseite
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
SPORTKÜSTEN-
SCHIFFERSCHEIN
Innenseiten
Lichtbild des Inhabers
(35 � 45 mm)
Stempel
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
(Ort und Datum der Ausstellung)
Deutscher Motoryachtverband e.V.
Deutscher Segler-Verband e.V.
Stempel
––––––––––––––––––––––––––––––––
(Unterschrift)
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 4016. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4ec02a12ccf35025….