Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3733
BGBl. 2002 I S. 3733 · 30.942 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zehnte Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 24. September 2002
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen verordnet
– auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des
§ 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I
S. 2986),
– auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen,
von denen § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 12
Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 273 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind:
Artikel 1
Änderung
der Sportseeschifferscheinverordnung
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Wer ein Traditionsschiff führt, bedarf einer
Fahrerlaubnis. Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter
Rumpflänge und mit weniger als 25 Personen an
Bord, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportboot-
führerschein-See nachzuweisen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpf-
länge und mehr als 25 Personen an Bord oder mit
15 bis 25 Meter Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis,
wenn das Traditionsschiff in Küstengewässern
oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist,
durch den Sportseeschifferschein oder, wenn das
Traditionsschiff in der weltweiten Fahrt eingesetzt
ist, durch den Sporthochseeschifferschein nach-
zuweisen.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei Traditionsschiffen mit 25 bis 55 Meter
Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis, wenn das Tradi-
tionsschiff in Küstengewässern oder küstennahen
Seegewässern eingesetzt ist, durch einen Sport-
seeschifferschein oder, wenn das Traditionsschiff
in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, durch den
Sporthochseeschifferschein, jeweils mit einem
entsprechenden Zusatzeintrag nach den Vor-
schriften dieser Verordnung nachzuweisen.“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wer als Maschinist auf einem Traditionsschiff
mit 25 bis 55 Meter Rumpflänge tätig ist, bedarf als
Nachweis der Befähigung zum Betrieb der
Maschinenanlage dieses Fahrzeugs, wenn es in
Küstengewässern oder küstennahen Seegewäs-
sern eingesetzt ist, eines Sportseeschifferscheins
oder, wenn es in der weltweiten Fahrt eingesetzt
ist, eines Sporthochseeschifferscheins jeweils mit
einem entsprechenden Zusatzeintrag oder, unab-
hängig vom Fahrtbereich, eines Befähigungsnach-
weises für Maschinisten nach den Vorschriften
dieser Verordnung.“
2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die beauftragten Verbände Aufgaben nach
§ 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffs-
sicherheitsverordnung wahrnehmen, unterstehen sie
hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das sich bei der
Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle
insoweit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie bedient.“
3. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen
Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 1
der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992
(BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
mit Diplom- oder Technikerabschluss, des C-Scheins
beider Verbände, des Sporthochseeschifferscheins
oder des Sporthochseeschifferzeugnisses sein und
über eine mehrjährige Fahrpraxis verfügen.“
4. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „nach Erwerb
des Sportbootführerscheins-See“ gestrichen.
5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Eigner und der Betreiber eines Traditions-
schiffs müssen dafür sorgen, dass das Traditions-
schiff entsprechend seiner Rumpflänge, der Anzahl
der Personen an Bord und des Fahrtbereichs min-
destens die sich aus Anlage 4 Nr. 4 ergebende Regel-
besatzung hat. Den in dieser Anlage vorgeschrie-
benen Befähigungsnachweisen stehen die Befähi-
gungszeugnisse für die Berufsschifffahrt nach der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den jewei-
ligen Geltungsbereich gleich.“
6. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein Funkbetriebszeugnis im Sinne von Anlage 3
Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchsta-
be aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung kann
von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen wer-

den, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz
oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in
gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunk-
dienstes verstoßen hat. Das Funkbetriebszeugnis ist
vom Inhaber bei der Zentralen Verwaltungsstelle
abzuliefern.“
7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke
der Rücknahme eines vorhandenen Sportküsten-
schifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthoch-
seeschifferscheins, eines Zusatzeintrages oder eines
Befähigungsnachweises für Maschinisten sowie
eines Funkbetriebszeugnisses im Sinne von Anlage 3
Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchsta-
be aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung ein
einheitliches Verzeichnis der Inhaber der ausgestell-
ten Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschif-
ferscheine, Befähigungsnachweise für Maschinisten
und Funkbetriebszeugnisse. In das Verzeichnis sind
das Datum der Ausstellung des Scheins, des Zusatz-
eintrages, des Befähigungsnachweises oder des
Funkbetriebszeugnisses, Name, Geburtsdatum und
Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 12 Abs. 1
und 2 sowie der Anlage 3 Buchstabe B Nr. 3 der
Schiffssicherheitsverordnung das Datum der Ausstel-
lung einer Ersatzausfertigung, in den Fällen der Rück-
nahme eines Sportküsten-, Sportsee- und Sport-
hochseeschifferscheins oder eines Funkbetriebs-
zeugnisses nach § 13 Abs. 1 und 3 die Ablieferung
des jeweiligen Scheins oder Zeugnisses einzutragen.“
8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) erhoben:
1. für die Zulassung zur
Prüfung (SKS/SSS/SHS)
beziehungsweise zur
Feststellung der Befähigung 25,00 Euro,
2. für die Zulassung zur Prüfung
Funkbetriebszeugnis (SRC/LRC) 18,00 Euro,
3. für die Abnahme der
theoretischen Prüfung (SSS/SHS) 50,00 Euro,
4. für die Abnahme der
theoretischen Prüfung (SKS) 37,50 Euro,
5. für die Abnahme der Prüfung
Funkbetriebszeugnis SRC 36,00 Euro,
6. für die Abnahme der Prüfung
Funkbetriebszeugnis LRC 46,00 Euro,
7. für die Abnahme der
praktischen Prüfung (SSS) 62,50 Euro,
8. für die Abnahme der
praktischen Prüfung (SKS) 37,50 Euro,
9. für die Abnahme der
Wiederholung der theoretischen
oder praktischen Teilprüfung
Funkbetriebszeugnis SRC 18,00 Euro,
10. für die Abnahme der
Wiederholung der theoretischen
oder praktischen Teilprüfung
Funkbetriebszeugnis LRC 23,00 Euro,
11. für die Feststellung der
Befähigung als Schiffer 50,00 Euro,
12. für die Feststellung der
Befähigung als Maschinist 50,00 Euro,
13. für die Wiederholung einer
theoretischen Teilprüfung
(SSS/SHS) 45,00 Euro,
14. für die Wiederholung einer
theoretischen Teilprüfung (SKS) 37,50 Euro,
15. für die Ablehnung oder in den die Höhe der
Fällen der Zurücknahme Gebühr be-
eines Antrags auf Zulassung misst sich nach
zur Prüfung nach Nummer 1 § 15 des Ver-
waltungskos-
tengesetzes,
16. für die Ausstellung des
Sportküstenschifferscheins 25,00 Euro,
17. für die Ausstellung des
Sportseeschifferscheins 25,00 Euro,
18. für die Ausstellung des
Sporthochseeschifferscheins 25,00 Euro,
19. für die Ausstellung eines
Funkbetriebszeugnisses SRC 18,00 Euro,
20. für die Ausstellung eines
Funkbetriebszeugnisses LRC 18,00 Euro,
21. für die Ausstellung einer
Ersatzausfertigung eines Funk-
betriebszeugnisses nach
Anlage 3 Buchstabe C Nr. 3
der Schiffssicherheitsverordnung 18,00 Euro,
22. für die Vornahme einer
Zusatzeintragung nach
§ 10 Abs. 2 und 3 und
§ 12 Abs. 4 oder einer
Ausnahme nach § 11 Abs. 3 25,00 Euro,
23. für die Ausstellung eines
Befähigungsnachweises für
Maschinisten nach § 10 Abs. 4
in Verbindung mit § 12 Abs. 4 25,00 Euro,
24. für die Ausstellung in Verbindung
mit Auflagen nach § 6 Abs. 4 5,50 Euro,
25. für die Ausstellung einer Ersatz-
ausfertigung oder einer Ersatz-
bescheinigung nach § 12 Abs. 1
und 2 25,00 Euro,
26. für die Ausstellung eines Sport-
seeschifferscheins oder eines
Sporthochseeschifferscheins
nach § 12 Abs. 3 25,00 Euro,
27. für die Ausstellung eines Sport-
küstenschifferscheins nach § 12
Abs. 4 25,00 Euro,
28. für die Rücknahme oder den die Höhe der
Entzug eines Sportküsten- Gebühr be-
schifferscheins, Sportsee- misst sich
schifferscheins, Sporthoch- nach § 15
seeschifferscheins, eines des Verwal-
Zusatzeintrags oder eines tungskosten-
Funkbetriebszeugnisses gesetzes,
nach § 13

29. für die vollständige oder bis zu 100
teilweise Zurückweisung Prozent
eines Widerspruchs gegen der Gebühr
eine Sachentscheidung, so- für die
weit die Erfolglosigkeit des angegrif-
Widerspruchs nicht nur auf fene Amts-
der Unbeachtlichkeit der handlung,
Verletzung einer Verfahrens- mindestens
oder Formvorschrift nach 25,00 Euro,
§ 45 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes beruht
30. in den Fällen der Zurücknahme bis zu 75
eines Widerspruchs gegen Prozent
eine Sachentscheidung nach der Wider-
Beginn der sachlichen Bear- spruchsge-
beitung, jedoch vor ihrer bühr, min-
Beendigung destens
15,00 Euro,
31. Reisekosten der Prüfungs-
kommission nach dem Bun-
desreisekostengesetz und die
Kosten für die Bereitstellung von
Prüfungsräumen.“
9. Nach § 15 wird folgender neuer § 15a eingefügt:
„§ 15a
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 3a Satz 1 ein
Traditionsschiff führt,
2. ohne einen dort genannten Sportseeschiffer-
schein, Sporthochseeschifferschein oder Befähi-
gungsnachweis nach § 1 Abs. 6 als Maschinist auf
Traditionsschiffen tätig ist oder
3. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesat-
zung hat.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird
auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und
Nordwest übertragen.“
10. Es werden die neuen Anlagen 2a und 2b in der Fas-
sung des Anhangs zu dieser Verordnung eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderungen
der Sportseeschifferscheinverordnung
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Inhaber eines Sportküstenschifferscheins müs-
sen ihre Befähigung zur Ausübung mobilen Seefunk-
dienstes mindestens durch das Beschränkt Gültige
Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC])
und Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochsee-
schifferscheins mindestens durch das Allgemeine
Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC])
nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der
Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276)
geändert worden ist, nachweisen.“
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „den Sport-
bootführerschein-See“ die Wörter „ , das nach § 13
Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffs-
sicherheitsverordnung erforderliche Funkbetriebs-
zeugnis“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „den Sport-
seeschifferschein“ die Wörter „ , das nach § 13
Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffs-
sicherheitsverordnung erforderliche Funkbetriebs-
zeugnis“ eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 die folgende neue
Nummer 1a eingefügt:
„1a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung
mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung
erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,“.
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 die folgende neue
Nummer 1a eingefügt:
„1a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung
mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung
erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,“.
c) In Absatz 3 wird nach Nummer 2 die folgende neue
Nummer 2a eingefügt:
„2a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung
mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung
erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,“.
Artikel 3
Änderung
der Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August 1994
(BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), wird
wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.3 Satz 1 werden die Wörter „der Zentra-
len Meldestelle zu melden, die hiervon sofort die
zuständige Verkehrszentrale unterrichtet“ durch die
Wörter „dem Zentralen Meldekopf (ZMK) oder der Ver-
kehrszentrale zu melden, die hiervon sofort die Zentra-
le Meldestelle unterrichtet“ ersetzt.
2. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchstabe f
eingefügt:
„f) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche
Güter im Sinne von Nummer 1 Ziffer 2 und 3 der

Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsver-
ordnung befördert werden,“.
b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buch-
staben g und h.
3. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Zahl „130“ durch die
Zahl „150“ und die Zahl „21“ durch die Zahl „23“
ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter „beim Feuer-
schiff “GB“ “ durch die Wörter „im Verkehrstren-
nungsgebiet „Jade Approach“ einkommend 5 See-
meilen nördlich der Tonne „TG 18“ “ ersetzt.
c) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die
Zahl „130“ durch die Zahl „150“ und die Zahl „21“
durch die Zahl „23“ ersetzt, das Komma am Ende
des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und die
Wörter „mit einer Länge ab 300 m oder einem Tief-
gang von 16,50 m und mehr sind zwei Seelotsen
anzunehmen,“ angefügt.
d) Buchstabe c wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209,
1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Im Vierten Abschnitt „Fahrregeln“ wird die Überschrift
zu § 31 wie folgt gefasst:
„§ 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersport-
anhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und
Segelsurfen“.
2. In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 21b folgende neue
Nummer 21c eingefügt:
„21c. Kitesurfen
Surfen mit einem von einem Drachen gezoge-
nen Surfbrett;“.
3. In § 3 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Segelsurfbrett“
jeweils durch die Wörter „Kite- und Segelsurfbrett“
ersetzt.
4. Dem § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Auf dem Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer
zur Bestätigung mit diesem Schallsignal zu antwor-
ten.“
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Wasserskilaufen, Schleppen von
Wassersportanhängen, Wasser-
motorradfahren, Kite- und Segelsurfen“.
b) In den Absätzen 1 und 3 wird das Wort „Segelsurf-
brett“ jeweils durch die Wörter „Kite- und Segel-
surfbrett“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden das Wort „Segelsurfer“ durch
die Wörter „Kite- und Segelsurfer“ und das Wort
„Segelsurfern“ durch die Wörter „Kite- und Segel-
surfern“ ersetzt.
6. § 49 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A.22 Buch-
stabe b (Anlage I) gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem
die Ausfahrt verboten ist, den bestehenden Umstän-
den entsprechend an den jeweils vordersten und in
seiner Fahrtrichtung rechts liegenden freien Dalben zu
legen oder in dessen Nähe aufzustoppen und der
durchgehenden Schifffahrt ausreichend Raum zu
geben.“
7. In § 50 Abs. 3 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „15“
ersetzt.
8. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den
Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur
während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2
und nicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt
nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsu-
chen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestel-
len im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Bin-
nenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeis-
ter angemeldete Ausschleusen zur Elbe.“
9. § 58 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchsta-
be f eingefügt:
„f) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche
Güter im Sinne von Nummer 1 Ziffer 2 und 3 der
Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsver-
ordnung befördert werden,“.
b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buch-
staben g und h.
10. In § 61 Abs. 1 Nr. 13 werden die Wörter „das Segel-
surfen“ durch die Wörter „das Kite- oder Segelsurfen“
ersetzt.
11. Anlage II wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt II.1 Nr. 6 werden nach den Wörtern
„im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2“ die Wörter „sowie
auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemach-
ten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub-
und Schleppverbände“ angefügt.
b) In Abschnitt II.2 Nr. 5.1 werden nach den Wörtern
„»Ich will links ausweichen«“ die Wörter „sowie auf
dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des
Gegenkommers“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung-See
Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-
zember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Arti-

kel 434 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I auf der Unbeachtlichkeit lung, min-
S. 2785), wird wie folgt geändert:
der Verletzung einer Verfahrens- destens
oder Formvorschrift nach § 45 25,00 Euro,
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Inhaber eines des Verwaltungsverfahrens-
Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom
der gesetzes beruht
11. Febru- 10. in den Fällen der Zurücknahme bis zu
ar 1985 (BGBl. I S. 323)“ durch die Wörter „Inhaber eines Widerspruchs gegen 100 Prozent
eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der Schiffsoffi- eine Sachentscheidung nach der Wider-
zier-Ausbildungsverordnung in der Fassung
Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl.
der
Beginn der sachlichen Bearbei- spruchs-
I S. 22,
tung, jedoch vor deren Beendi- gebühr,
227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden gung mindestens
ist,“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
15,00 Euro,
11. Reisekosten für die Mitglieder
der Prüfungskommissionen und
die Kosten für Bereitstellung von
Prüfungsräumen.“
„(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben:
1. für die Zulassung zur
Führerscheinprüfung
2. für die Abnahme der
Führerscheinprüfung
3. für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis nach
Bestehen der Prüfung
4. für die nachträgliche
Erteilung von Auflagen
nach § 2 Abs. 3
5. für die Ausstellung einer
Ersatzausfertigung
nach § 7
6. für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis ohne Prüfung
nach § 13
7. für die Ablehnung eines
Antrags
8. für die Entziehung einer
Fahrerlaubnis nach § 8
und die Verhängung eines
Fahrverbots nach § 8a
9. für die vollständige oder
teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen
eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit
des Widerspruchs nicht nur
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im
12,00 Euro, Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen
35,00 Euro, 1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 10 von den Prü-
fungsausschüssen,
2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 11 von den beauf-
15,00 Euro, tragten Verbänden,
3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord
5,50 Euro,
nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erho-
ben und eingezogen.“
15,00 Euro,
Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis
15,00 Euro,
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut der Sportbootführer-
9,50 Euro, scheinverordnung-See und der Sportseeschifferschein-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
42,50 Euro
bis Artikel 7
125,00 Euro, Inkrafttreten
bis zu (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
100 Prozent und 3 am 1. Oktober 2002 in Kraft.
der Gebühr
für die an- (2) Artikel 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 9 und 10 tritt am 1. Januar
gegriffene 2003 in Kraft.
Amtshand- (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Berlin, den 24. September 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig

Anhang
Anlage 2a
Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Der Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) ist berechtigt zur FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen,
Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des weltweiten Seenot- und
Sicherheitsfunksystems (GMDSS) auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für
die dies in einer Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsverordnung
vorgesehen ist.
Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit Artikel S47 der Vollzugsordnung
für den Funkdienst ausgestellt.
The holder of the Long Range Certificate (LRC) is authorized to operate any
radiotelephone ship stations, ship earth stations and radio equipment for the
Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS) aboard pleasure craft as
well as ships for which this is provided for in a legal guideline as defined by § 6 of
the Ship Safety Ordiance.
This certificate was issued in accordance with Article S47 of the Radio Regula-
tions.
ALLGEMEINES
FUNKBETRIEBSZEUGNIS
LONG RANGE CERTIFICATE
– LRC –
ZEUGNIS / CERTIFICATE
– LRC –
Nr. 000000-G
Vor- und Zuname / Name and Surname
Geburtsort / Place of birth
Lichtbild des Inhabers
Geburtsdatum / Date of birth
Besondere Vermerke / Special Remarks:
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue
Ausgestellt durch / Issued by
DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.
DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
Unterschrift / Signature
Ermächtigt durch / Authorized by
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Signature of the Holder

Anlage 2b
Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Der Inhaber des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) ist berech- FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
tigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und
Funkeinrichtungen des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems
(GMDSS) für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in
einer Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsverordnung vorgesehen
ist.
Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mt Artikel S47 der Vollzugsordnung
für den Funkdienst ausgestellt.
The holder of the Short Range Certificate (SRC) is authorized to operate VHF
radiotelephone ship stations and VHF radio equipment for the Global Maritime
Distress and Safety System (GMDSS) aboard pleasure craft as well as ships for
which this is provided for in a legal guideline as defined by § 6 of the Ship Safety
Ordinance.
This certificate was issued in accordance with Article S47 of the Radio Regula-
tions.
BESCHRÄNKT GÜLTIGES
FUNKBETRIEBSZEUGNIS
SHORT RANGE CERTIFICATE
– SRC –
ZEUGNIS / CERTIFICATE
– SRC –
Nr. 000000-F
Vor- und Zuname / Name and Surname
Geburtsort / Place of birth
Lichtbild des Inhabers
Geburtsdatum / Date of birth
Besondere Vermerke / Special Remarks:
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue
Ausgestellt durch / Issued by
DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.
DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
Unterschrift / Signature
Ermächtigt durch / Authorized by
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Signature of the Holder
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3733. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7be6da9d32f756f7….