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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3733

BGBl. 2002 I S. 3733 · 30.942 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3733
                                             Zehnte Verordnung
                               zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                                Vom 24. September 2002

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen verordnet
– auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1
  Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des
  § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I
  S. 2986),

– auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabenge-

  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit

  dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom

  23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem

  Bundesministerium der Finanzen,
von denen § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 12
Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 273 der Verordnung vom

29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind:

                         Artikel 1
                     Änderung
        der Sportseeschifferscheinverordnung

  Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),

zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 3a ein-
       gefügt:
        „(3a) Wer ein Traditionsschiff führt, bedarf einer
       Fahrerlaubnis. Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter
       Rumpflänge und mit weniger als 25 Personen an
       Bord, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportboot-
       führerschein-See nachzuweisen.“

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpf-
       länge und mehr als 25 Personen an Bord oder mit
       15 bis 25 Meter Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis,
       wenn das Traditionsschiff in Küstengewässern
       oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist,
       durch den Sportseeschifferschein oder, wenn das
       Traditionsschiff in der weltweiten Fahrt eingesetzt
       ist, durch den Sporthochseeschifferschein nach-
       zuweisen.“
    c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Bei Traditionsschiffen mit 25 bis 55 Meter

       Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis, wenn das Tradi-

       tionsschiff in Küstengewässern oder küstennahen
       Seegewässern eingesetzt ist, durch einen Sport-
       seeschifferschein oder, wenn das Traditionsschiff
       in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, durch den
       Sporthochseeschifferschein, jeweils mit einem
       entsprechenden Zusatzeintrag nach den Vor-
       schriften dieser Verordnung nachzuweisen.“

   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Wer als Maschinist auf einem Traditionsschiff
      mit 25 bis 55 Meter Rumpflänge tätig ist, bedarf als
      Nachweis der Befähigung zum Betrieb der
      Maschinenanlage dieses Fahrzeugs, wenn es in
      Küstengewässern oder küstennahen Seegewäs-
      sern eingesetzt ist, eines Sportseeschifferscheins
      oder, wenn es in der weltweiten Fahrt eingesetzt

      ist, eines Sporthochseeschifferscheins jeweils mit

      einem entsprechenden Zusatzeintrag oder, unab-

      hängig vom Fahrtbereich, eines Befähigungsnach-

      weises für Maschinisten nach den Vorschriften

      dieser Verordnung.“

2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Soweit die beauftragten Verbände Aufgaben nach

   § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffs-
   sicherheitsverordnung wahrnehmen, unterstehen sie
   hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
   Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das sich bei der
   Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle
   insoweit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
   Hydrographie bedient.“

3. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen
   Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 1
   der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas-

   sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992
   (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der
   Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
   mit Diplom- oder Technikerabschluss, des C-Scheins
   beider Verbände, des Sporthochseeschifferscheins
   oder des Sporthochseeschifferzeugnisses sein und
   über eine mehrjährige Fahrpraxis verfügen.“

4. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „nach Erwerb
   des Sportbootführerscheins-See“ gestrichen.

5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Der Eigner und der Betreiber eines Traditions-
   schiffs müssen dafür sorgen, dass das Traditions-
   schiff entsprechend seiner Rumpflänge, der Anzahl
   der Personen an Bord und des Fahrtbereichs min-
   destens die sich aus Anlage 4 Nr. 4 ergebende Regel-
   besatzung hat. Den in dieser Anlage vorgeschrie-
   benen Befähigungsnachweisen stehen die Befähi-
   gungszeugnisse für die Berufsschifffahrt nach der

   Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den jewei-

   ligen Geltungsbereich gleich.“

6. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Ein Funkbetriebszeugnis im Sinne von Anlage 3
   Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchsta-
   be aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung kann
   von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen wer-
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   den, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz
   oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in
   gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunk-
   dienstes verstoßen hat. Das Funkbetriebszeugnis ist
   vom Inhaber bei der Zentralen Verwaltungsstelle
   abzuliefern.“

7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke

   der Rücknahme eines vorhandenen Sportküsten-
   schifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthoch-
   seeschifferscheins, eines Zusatzeintrages oder eines
   Befähigungsnachweises für Maschinisten sowie
   eines Funkbetriebszeugnisses im Sinne von Anlage 3
   Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchsta-
   be aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung ein
   einheitliches Verzeichnis der Inhaber der ausgestell-
   ten Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschif-
   ferscheine, Befähigungsnachweise für Maschinisten
   und Funkbetriebszeugnisse. In das Verzeichnis sind
   das Datum der Ausstellung des Scheins, des Zusatz-
   eintrages, des Befähigungsnachweises oder des
   Funkbetriebszeugnisses, Name, Geburtsdatum und
   Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 12 Abs. 1
   und 2 sowie der Anlage 3 Buchstabe B Nr. 3 der
   Schiffssicherheitsverordnung das Datum der Ausstel-
   lung einer Ersatzausfertigung, in den Fällen der Rück-
   nahme eines Sportküsten-, Sportsee- und Sport-
   hochseeschifferscheins oder eines Funkbetriebs-
   zeugnisses nach § 13 Abs. 1 und 3 die Ablieferung
   des jeweiligen Scheins oder Zeugnisses einzutragen.“

8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Aus-
   lagen) erhoben:

    1. für die Zulassung zur

       Prüfung (SKS/SSS/SHS)

       beziehungsweise zur
       Feststellung der Befähigung         25,00 Euro,

    2. für die Zulassung zur Prüfung

       Funkbetriebszeugnis (SRC/LRC)       18,00 Euro,

    3. für die Abnahme der
       theoretischen Prüfung (SSS/SHS) 50,00 Euro,
    4. für die Abnahme der
       theoretischen Prüfung (SKS)         37,50 Euro,
    5. für die Abnahme der Prüfung
       Funkbetriebszeugnis SRC             36,00 Euro,
    6. für die Abnahme der Prüfung
       Funkbetriebszeugnis LRC             46,00 Euro,

    7. für die Abnahme der

       praktischen Prüfung (SSS)           62,50 Euro,

    8. für die Abnahme der

       praktischen Prüfung (SKS)           37,50 Euro,

    9. für die Abnahme der
       Wiederholung der theoretischen
       oder praktischen Teilprüfung
       Funkbetriebszeugnis SRC             18,00 Euro,
   10. für die Abnahme der
       Wiederholung der theoretischen
       oder praktischen Teilprüfung
       Funkbetriebszeugnis LRC             23,00 Euro,

11. für die Feststellung der
    Befähigung als Schiffer             50,00 Euro,
12. für die Feststellung der
    Befähigung als Maschinist           50,00 Euro,

13. für die Wiederholung einer
    theoretischen Teilprüfung
    (SSS/SHS)                           45,00 Euro,

14. für die Wiederholung einer

    theoretischen Teilprüfung (SKS)     37,50 Euro,

15. für die Ablehnung oder in den       die Höhe der
    Fällen der Zurücknahme              Gebühr be-
    eines Antrags auf Zulassung         misst sich nach
    zur Prüfung nach Nummer 1           § 15 des Ver-
                                        waltungskos-
                                        tengesetzes,
16. für die Ausstellung des
    Sportküstenschifferscheins          25,00 Euro,

17. für die Ausstellung des
    Sportseeschifferscheins             25,00 Euro,
18. für die Ausstellung des
    Sporthochseeschifferscheins         25,00 Euro,
19. für die Ausstellung eines
    Funkbetriebszeugnisses SRC          18,00 Euro,

20. für die Ausstellung eines
    Funkbetriebszeugnisses LRC          18,00 Euro,
21. für die Ausstellung einer
    Ersatzausfertigung eines Funk-
    betriebszeugnisses nach
    Anlage 3 Buchstabe C Nr. 3
    der Schiffssicherheitsverordnung 18,00 Euro,
22. für die Vornahme einer
    Zusatzeintragung nach
    § 10 Abs. 2 und 3 und

    § 12 Abs. 4 oder einer

    Ausnahme nach § 11 Abs. 3           25,00 Euro,

23. für die Ausstellung eines
    Befähigungsnachweises für

    Maschinisten nach § 10 Abs. 4

    in Verbindung mit § 12 Abs. 4       25,00 Euro,
24. für die Ausstellung in Verbindung
    mit Auflagen nach § 6 Abs. 4         5,50 Euro,
25. für die Ausstellung einer Ersatz-
    ausfertigung oder einer Ersatz-
    bescheinigung nach § 12 Abs. 1
    und 2                               25,00 Euro,
26. für die Ausstellung eines Sport-
    seeschifferscheins oder eines
    Sporthochseeschifferscheins

    nach § 12 Abs. 3                    25,00 Euro,

27. für die Ausstellung eines Sport-

    küstenschifferscheins nach § 12

    Abs. 4                              25,00 Euro,
28. für die Rücknahme oder den          die Höhe der
    Entzug eines Sportküsten-           Gebühr be-
    schifferscheins, Sportsee-          misst sich
    schifferscheins, Sporthoch-         nach § 15
    seeschifferscheins, eines           des Verwal-
    Zusatzeintrags oder eines           tungskosten-
    Funkbetriebszeugnisses              gesetzes,
    nach § 13
BGBl. 2002, Seite 3735 — Originalseite als Abbildung
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    29. für die vollständige oder           bis zu 100
        teilweise Zurückweisung             Prozent
        eines Widerspruchs gegen            der Gebühr
        eine Sachentscheidung, so-          für die
        weit die Erfolglosigkeit des        angegrif-
        Widerspruchs nicht nur auf          fene Amts-
        der Unbeachtlichkeit der            handlung,
        Verletzung einer Verfahrens-        mindestens
        oder Formvorschrift nach            25,00 Euro,
        § 45 des Verwaltungsver-
        fahrensgesetzes beruht

    30. in den Fällen der Zurücknahme       bis zu 75
        eines Widerspruchs gegen            Prozent
        eine Sachentscheidung nach          der Wider-
        Beginn der sachlichen Bear-         spruchsge-
        beitung, jedoch vor ihrer           bühr, min-

        Beendigung                          destens

                                            15,00 Euro,

    31. Reisekosten der Prüfungs-
        kommission nach dem Bun-
        desreisekostengesetz und die
        Kosten für die Bereitstellung von
        Prüfungsräumen.“

 9. Nach § 15 wird folgender neuer § 15a eingefügt:

                           „§ 15a

                   Ordnungswidrigkeiten
      (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
    des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
    oder fahrlässig

    1. ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 3a Satz 1 ein
       Traditionsschiff führt,
    2. ohne einen dort genannten Sportseeschiffer-
       schein, Sporthochseeschifferschein oder Befähi-
       gungsnachweis nach § 1 Abs. 6 als Maschinist auf

       Traditionsschiffen tätig ist oder

    3. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
       ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesat-
       zung hat.
      (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
    dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird

    auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und

    Nordwest übertragen.“

10. Es werden die neuen Anlagen 2a und 2b in der Fas-
    sung des Anhangs zu dieser Verordnung eingefügt.

                        Artikel 2
                Weitere Änderungen
       der Sportseeschifferscheinverordnung
  Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    „(7) Inhaber eines Sportküstenschifferscheins müs-
   sen ihre Befähigung zur Ausübung mobilen Seefunk-
   dienstes mindestens durch das Beschränkt Gültige
   Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC])

   und Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochsee-
   schifferscheins mindestens durch das Allgemeine
   Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC])
   nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der
   Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
   1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2
   der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276)
   geändert worden ist, nachweisen.“

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „den Sport-
      bootführerschein-See“ die Wörter „ , das nach § 13
      Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffs-
      sicherheitsverordnung erforderliche Funkbetriebs-
      zeugnis“ eingefügt.

   b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „den Sport-

      seeschifferschein“ die Wörter „ , das nach § 13

      Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffs-
      sicherheitsverordnung erforderliche Funkbetriebs-
      zeugnis“ eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 die folgende neue
      Nummer 1a eingefügt:

      „1a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung

           mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung
           erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,“.
   b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 die folgende neue
      Nummer 1a eingefügt:

      „1a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung
           mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung
           erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,“.
   c) In Absatz 3 wird nach Nummer 2 die folgende neue
      Nummer 2a eingefügt:

      „2a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung

           mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung
           erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,“.

                         Artikel 3

                      Änderung

           der Anlaufbedingungsverordnung

  Die Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August 1994
(BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), wird
wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.3 Satz 1 werden die Wörter „der Zentra-
   len Meldestelle zu melden, die hiervon sofort die
   zuständige Verkehrszentrale unterrichtet“ durch die
   Wörter „dem Zentralen Meldekopf (ZMK) oder der Ver-
   kehrszentrale zu melden, die hiervon sofort die Zentra-
   le Meldestelle unterrichtet“ ersetzt.

2. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchstabe f
      eingefügt:
      „f) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche
          Güter im Sinne von Nummer 1 Ziffer 2 und 3 der
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          Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsver-
          ordnung befördert werden,“.
   b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buch-
      staben g und h.

3. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a werden die Zahl „130“ durch die
      Zahl „150“ und die Zahl „21“ durch die Zahl „23“
      ersetzt.

   b) In Buchstabe b werden die Wörter „beim Feuer-
      schiff “GB“ “ durch die Wörter „im Verkehrstren-
      nungsgebiet „Jade Approach“ einkommend 5 See-
      meilen nördlich der Tonne „TG 18“ “ ersetzt.

   c) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die
      Zahl „130“ durch die Zahl „150“ und die Zahl „21“
      durch die Zahl „23“ ersetzt, das Komma am Ende
      des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und die
      Wörter „mit einer Länge ab 300 m oder einem Tief-
      gang von 16,50 m und mehr sind zwei Seelotsen
      anzunehmen,“ angefügt.
   d) Buchstabe c wird gestrichen.

                         Artikel 4

                      Änderung

         der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

   Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209,
1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    Im Vierten Abschnitt „Fahrregeln“ wird die Überschrift
    zu § 31 wie folgt gefasst:
    „§ 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersport-
          anhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und
          Segelsurfen“.

 2. In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 21b folgende neue
    Nummer 21c eingefügt:
    „21c. Kitesurfen

          Surfen mit einem von einem Drachen gezoge-
          nen Surfbrett;“.

 3. In § 3 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Segelsurfbrett“
    jeweils durch die Wörter „Kite- und Segelsurfbrett“
    ersetzt.

 4. Dem § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
    „Auf dem Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer
    zur Bestätigung mit diesem Schallsignal zu antwor-
    ten.“

 5. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 31
                Wasserskilaufen, Schleppen von
                Wassersportanhängen, Wasser-
             motorradfahren, Kite- und Segelsurfen“.

    b) In den Absätzen 1 und 3 wird das Wort „Segelsurf-
       brett“ jeweils durch die Wörter „Kite- und Segel-
       surfbrett“ ersetzt.
    c) In Absatz 2 werden das Wort „Segelsurfer“ durch
       die Wörter „Kite- und Segelsurfer“ und das Wort
       „Segelsurfern“ durch die Wörter „Kite- und Segel-
       surfern“ ersetzt.

 6. § 49 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A.22 Buch-
    stabe b (Anlage I) gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem
    die Ausfahrt verboten ist, den bestehenden Umstän-
    den entsprechend an den jeweils vordersten und in
    seiner Fahrtrichtung rechts liegenden freien Dalben zu
    legen oder in dessen Nähe aufzustoppen und der
    durchgehenden Schifffahrt ausreichend Raum zu
    geben.“

 7. In § 50 Abs. 3 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „15“
    ersetzt.

 8. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den
    Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur
    während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2

    und nicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt

    nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsu-
    chen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestel-
    len im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Bin-
    nenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeis-
    ter angemeldete Ausschleusen zur Elbe.“

 9. § 58 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchsta-
       be f eingefügt:
       „f) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche
           Güter im Sinne von Nummer 1 Ziffer 2 und 3 der
           Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsver-
           ordnung befördert werden,“.
    b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buch-
       staben g und h.

10. In § 61 Abs. 1 Nr. 13 werden die Wörter „das Segel-
    surfen“ durch die Wörter „das Kite- oder Segelsurfen“
    ersetzt.

11. Anlage II wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt II.1 Nr. 6 werden nach den Wörtern
       „im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2“ die Wörter „sowie
       auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemach-
       ten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub-
       und Schleppverbände“ angefügt.
    b) In Abschnitt II.2 Nr. 5.1 werden nach den Wörtern
       „»Ich will links ausweichen«“ die Wörter „sowie auf
       dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des
       Gegenkommers“ eingefügt.

                         Artikel 5
                   Änderung der
        Sportbootführerscheinverordnung-See
  Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-
zember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Arti-
BGBl. 2002, Seite 3737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3737
kel 434 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                      auf der Unbeachtlichkeit                 lung, min-
S. 2785), wird wie folgt geändert:
der Verletzung einer Verfahrens-         destens
oder Formvorschrift nach § 45            25,00 Euro,
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Inhaber eines                   des Verwaltungsverfahrens-
   Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B
   Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom
der                          gesetzes beruht
11. Febru-              10. in den Fällen der Zurücknahme             bis zu
   ar 1985 (BGBl. I S. 323)“ durch die Wörter „Inhaber                   eines Widerspruchs gegen                  100 Prozent
   eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der Schiffsoffi-                 eine Sachentscheidung nach                der Wider-
   zier-Ausbildungsverordnung in der Fassung

   Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl.
der
                            Beginn der sachlichen Bearbei-            spruchs-
I S. 22,
                            tung, jedoch vor deren Beendi-            gebühr,
   227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom
   29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden                    gung                                      mindestens
   ist,“ ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
                                              15,00 Euro,
11. Reisekosten für die Mitglieder
    der Prüfungskommissionen und
    die Kosten für Bereitstellung von

    Prüfungsräumen.“
       „(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und

      Auslagen) erhoben:
       1. für die Zulassung zur
          Führerscheinprüfung

       2. für die Abnahme der
          Führerscheinprüfung

       3. für die Erteilung einer
          Fahrerlaubnis nach
          Bestehen der Prüfung
       4. für die nachträgliche
          Erteilung von Auflagen
          nach § 2 Abs. 3

       5. für die Ausstellung einer
          Ersatzausfertigung
          nach § 7
       6. für die Erteilung einer
          Fahrerlaubnis ohne Prüfung
          nach § 13

       7. für die Ablehnung eines
          Antrags
       8. für die Entziehung einer
          Fahrerlaubnis nach § 8
          und die Verhängung eines
          Fahrverbots nach § 8a

       9. für die vollständige oder
          teilweise Zurückweisung
          eines Widerspruchs gegen
          eine Sachentscheidung,
          soweit die Erfolglosigkeit
          des Widerspruchs nicht nur
                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

                       „(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im
 12,00 Euro,          Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
                      und Wohnungswesen

 35,00 Euro,          1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 10 von den Prü-
                         fungsausschüssen,

                      2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 11 von den beauf-
 15,00 Euro,             tragten Verbänden,
                      3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schiff-
                         fahrtsdirektion Nord
   5,50 Euro,
                      nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erho-
                      ben und eingezogen.“

 15,00 Euro,
                                          Artikel 6
                            Neubekanntmachungserlaubnis
 15,00 Euro,
                  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
                nungswesen kann den Wortlaut der Sportbootführer-
   9,50 Euro,   scheinverordnung-See und der Sportseeschifferschein-
                verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
                geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
                machen.
 42,50 Euro
bis                                       Artikel 7
125,00 Euro,                            Inkrafttreten
bis zu            (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
100 Prozent     und 3 am 1. Oktober 2002 in Kraft.
der Gebühr
für die an-       (2) Artikel 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 9 und 10 tritt am 1. Januar
gegriffene      2003 in Kraft.
Amtshand-         (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                                    Berlin, den 24. September 2002

Der Bundesminister
                                    für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
BGBl. 2002, Seite 3738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3738

                                                                                    Anhang
Anlage 2a


   Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)

                                                                                              BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
   Der Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) ist berechtigt zur                FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
   uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen,
   Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des weltweiten Seenot- und
   Sicherheitsfunksystems (GMDSS) auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für
   die dies in einer Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsverordnung
   vorgesehen ist.


   Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit Artikel S47 der Vollzugsordnung
   für den Funkdienst ausgestellt.


   The holder of the Long Range Certificate (LRC) is authorized to operate any
   radiotelephone ship stations, ship earth stations and radio equipment for the
   Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS) aboard pleasure craft as
   well as ships for which this is provided for in a legal guideline as defined by § 6 of
   the Ship Safety Ordiance.


   This certificate was issued in accordance with Article S47 of the Radio Regula-
   tions.




                                                                                                  ALLGEMEINES
                                                                                              FUNKBETRIEBSZEUGNIS
                                                                                             LONG RANGE CERTIFICATE
                                                                                                     – LRC –




                                                                                                        ZEUGNIS / CERTIFICATE
                                                                                                               – LRC –
                                                                                                            Nr. 000000-G
                              Vor- und Zuname / Name and Surname




                                   Geburtsort / Place of birth
                                                                                                                Lichtbild des Inhabers


                                  Geburtsdatum / Date of birth


   Besondere Vermerke / Special Remarks:




   Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue

   Ausgestellt durch / Issued by
   DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.
   DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.



   Unterschrift / Signature

   Ermächtigt durch / Authorized by
   BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
                                                                                              Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Signature of the Holder

BGBl. 2002, Seite 3739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3739

                                                                                                                                                           Anlage 2b


Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC)

                                                                                        BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Der Inhaber des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) ist berech-            FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
tigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und
Funkeinrichtungen des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems
(GMDSS) für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in
einer Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsverordnung vorgesehen
ist.


Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mt Artikel S47 der Vollzugsordnung
für den Funkdienst ausgestellt.


The holder of the Short Range Certificate (SRC) is authorized to operate VHF
radiotelephone ship stations and VHF radio equipment for the Global Maritime
Distress and Safety System (GMDSS) aboard pleasure craft as well as ships for
which this is provided for in a legal guideline as defined by § 6 of the Ship Safety
Ordinance.


This certificate was issued in accordance with Article S47 of the Radio Regula-
tions.




                                                                                        BESCHRÄNKT GÜLTIGES
                                                                                        FUNKBETRIEBSZEUGNIS
                                                                                       SHORT RANGE CERTIFICATE
                                                                                               – SRC –




                                                                                                  ZEUGNIS / CERTIFICATE
                                                                                                         – SRC –
                                                                                                      Nr. 000000-F
                           Vor- und Zuname / Name and Surname




                                Geburtsort / Place of birth
                                                                                                          Lichtbild des Inhabers


                               Geburtsdatum / Date of birth


Besondere Vermerke / Special Remarks:




Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue

Ausgestellt durch / Issued by
DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.
DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.



Unterschrift / Signature

Ermächtigt durch / Authorized by
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
                                                                                        Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Signature of the Holder

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3733. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7be6da9d32f756f7….