Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung
SportSeeSchV§ 14 Verzeichnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/14#abs-1 (1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke der Rücknahme eines vorhandenen Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrages oder eines Befähigungsnachweises für Maschinisten sowie eines Funkbetriebszeugnisses im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung ein einheitliches Verzeichnis der Inhaber der ausgestellten Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine, Befähigungsnachweise für Maschinisten und Funkbetriebszeugnisse. In das Verzeichnis sind das Datum der Ausstellung des Scheins, des Zusatzeintrages, des Befähigungsnachweises oder des Funkbetriebszeugnisses, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 12 Abs. 1 und 2 sowie der Anlage 3 Buchstabe B Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung das Datum der Ausstellung einer Ersatzausfertigung, in den Fällen der Rücknahme eines Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 Abs. 1 und 3 die Ablieferung des jeweiligen Scheins oder Zeugnisses einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/14#abs-2 (2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder an Seeämter für Zwecke der Seeunfalluntersuchung erteilt werden.
Änderungsverlauf
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. 2002 I S. 3733
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. I S. 3733
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18.12.2000 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I 1735)
BGBl. 2000 I S. 1735
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28.09.1999 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. September 1999 (BGBl. I 1938)
BGBl. 1999 I S. 1938
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22.12.1998 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I 4016 932)
BGBl. 1998 I S. 4016
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.