Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung

SportSeeSchV

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.02.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 3a Satz 1 ein Traditionsschiff führt,
2.
ohne einen dort genannten Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 6 als Maschinist auf Traditionsschiffen tätig ist,
3.
entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst oder am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist oder
4.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesatzung hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/15#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

§ 14 § 16