Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung
SportSeeSchV§ 11 Grundsätze für die Besetzung von Traditionsschiffen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/11#abs-1 (1) Die Besetzung der Traditionsschiffe richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/11#abs-2 (2) Der Eigner und der Betreiber eines Traditionsschiffs müssen dafür sorgen, dass das Traditionsschiff entsprechend seiner Rumpflänge, der Anzahl der Personen an Bord und des Fahrtbereichs mindestens die sich aus Anlage 4 Nr. 4 ergebende Regelbesatzung hat. Den in dieser Anlage vorgeschriebenen Befähigungsnachweisen stehen die Befähigungszeugnisse für die Berufsschifffahrt nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/11#abs-3 (3) Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 erteilen, wenn eine mit der Regelbesatzung vergleichbare Sicherheit gewährleistet ist.
Änderungsverlauf
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. 2002 I S. 3733
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. I S. 3733
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28.09.1999 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. September 1999 (BGBl. I 1938)
BGBl. 1999 I S. 1938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.