Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung
SportSeeSchV§ 6 Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/6#abs-1 (1) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportküstenschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1a erhalten, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/6#abs-2 (2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/6#abs-3 (3) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder einen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 2 erhalten, wenn er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/6#abs-4 (4) Die mit dem Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen erteilten Auflagen sind auch in den Sportküstenschifferschein, den Sportseeschifferschein und den Sporthochseeschifferschein aufzunehmen.
Änderungsverlauf
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03.05.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2017 (BGBl. I 1016, 4043)
BGBl. 2017 I S. 1016
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. 2002 I S. 3733
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. I S. 3733
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28.09.1999 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. September 1999 (BGBl. I 1938)
BGBl. 1999 I S. 1938
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22.12.1998 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I 4016 932)
BGBl. 1998 I S. 4016
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.