§ 16
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/16?asof=2021-06-11#abs-1 (1) Untersagt ein Seeamt einer Seelotsin oder einem Seelotsen vorübergehend die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genannten Befähigungszeugnisses oder wird das Befähigungszeugnis von der ausstellenden Behörde vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde soll der vom Seeamt festgelegten Dauer und muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/16?asof=2021-06-11#abs-2 (2) Wird durch eine Seelotseignungsuntersuchung festgestellt, dass eine Seelotsin oder ein Seelotse oder eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die erforderliche Seelotseignung besitzt, so hat die Aufsichtsbehörde ihr oder ihm die Berufsausübung zu untersagen, bis die Eignung durch ein Seelotseignungszeugnis nachgewiesen ist.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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16.06.2002 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I 1815)
BGBl. 2002 I S. 1815
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17.07.1997 Ausfertigung
§ 16 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I 1832)
BGBl. 1997 I S. 1832
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