§ 16
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/16#abs-1 (1) Wird ein in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis von der zuständigen Behörde für eine bestimmte Zeit vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/16#abs-2 (2) Wird durch eine Seelotseignungsuntersuchung festgestellt, dass eine Seelotsin oder ein Seelotse oder eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die erforderliche Seelotseignung besitzt, so hat die Aufsichtsbehörde ihr oder ihm die Berufsausübung zu untersagen, bis die Eignung durch ein Seelotseignungszeugnis nachgewiesen ist.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 03.06.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2025 (siehe Fassungen).
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. I S. 1471
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17.07.1997 Ausfertigung
§ 16 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I 1832)
BGBl. 1997 I S. 1832
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.