§ 16
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Untersagt ein Seeamt einem Seelotsen die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Nr. 1 genannten Befähigungszeugnisses, so ist dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu untersagen; die Dauer der Untersagung soll der vom Seeamt festgelegten Dauer entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird durch Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft festgestellt, daß der Seelotse vorübergehend geistig oder körperlich nicht geeignet ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, so ist ihm die Berufsausübung vorübergehend zu untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, sobald durch vertrauensärztliches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft die Eignung wieder bescheinigt wird.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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16.06.2002 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I 1815)
BGBl. 2002 I S. 1815
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17.07.1997 Ausfertigung
§ 16 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I 1832)
BGBl. 1997 I S. 1832
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