§ 15
Stand: 11.06.2021
Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann der Seelotsin oder dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schiffahrt erfordert.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 SeeLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 04.04.2012 – 8 ME 49/12Reichweite der Berichts- und Auskunftspflicht eines Seelotsen bei einem anhängigen Strafverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. I S. 1471
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.