Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 1

Bund2 Fassungen

Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schiffahrtskundiger Berater geleitet. Der Seelotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung.

§ 1a