Gesetze / Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
SeeFSichV 1993§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/10?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Daten gesichert, ihr Überschreiben oder sonstiges Verändern verhindert, Geräte geschützt oder Beweise eingeholt oder gesichert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 1a wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 72 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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27.06.2013 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I 1926)
BGBl. 2013 I S. 1926
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01.12.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I 2367)
BGBl. 2011 I S. 2367
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25.09.2002 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 2002 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2002 I S. 3762
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16.06.2002 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I 1815)
BGBl. 2002 I S. 1815
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24.06.1997 Ausfertigung
§ 10 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1997 (BGBl. I 1537)
BGBl. 1997 I S. 1537
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