Gesetze / Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
SeeFSichV 1993§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/10#abs-1a (1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Daten gesichert, ihr Überschreiben oder sonstiges Verändern verhindert, Geräte geschützt oder Beweise eingeholt oder gesichert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/10#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 1a wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.