Gesetze / Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
SeeFSichV 1993§ 9 Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers im Interesse einer sicheren Schiffsführung
Stand: 10.06.2019
Der Schiffsführer darf nicht durch den Reeder, den Charterer oder irgendeine andere Person daran gehindert werden, eine Entscheidung zu treffen, die nach dem fachlichen Urteil des Schiffsführers für eine sichere Schiffsführung erforderlich ist, insbesondere bei schwerem Wetter und grober See.
Änderungsverlauf
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24.06.1997 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1997 (BGBl. I 1537)
BGBl. 1997 I S. 1537
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