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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2367
BGBl. 2011 I S. 2367 · 8.966 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt*)
Vom 1. Dezember 2011
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet auf Grund
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 des See-
aufgabengesetzes, von denen § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert
worden ist,
– des § 22 Absatz 4 des Seesicherheits-Untersu-
chungs-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22
des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I
S. 2279) eingefügt worden ist, und
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Ordnungs-
widrigkeiten, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I
S. 156, 340) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch
Artikel 512 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Unfall“ durch das
Wort „Zusammenstoß“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „schaden-
oder gefahrverursachender Vorkommnisse“
durch die Wörter „für die Seesicherheit bedeut-
samer Ereignisse“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wör-
ter „jedes das Schiff betreffende schaden-
oder gefahrverursachende Vorkommnis im
Sinne von Absatz 2“ durch die Wörter „jedes
das Schiff betreffende für die Seesicherheit
bedeutsame Ereignis im Sinne des Absat-
zes 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Unfalls“
durch die Wörter „des Ereignisses“ ersetzt.
cc) In Nummer 11 werden die Wörter „des Vor-
kommnisses“ durch die Wörter „des Ereignis-
ses“ ersetzt.
*) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie
2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung
von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie
1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
S. 114).
dd) In Nummer 12 wird das Wort „Unfall“ durch
das Wort „Ereignis“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Meldepflichtig ist:
1. jedes Ereignis, das wenigstens eine der nach-
stehenden Folgen hat:
a) den Tod oder die schwere Verletzung eines
Menschen, verursacht durch oder im Zu-
sammenhang mit dem Betrieb eines Schif-
fes,
b) das Verschwinden eines Menschen von
Bord eines Schiffes, verursacht durch oder
im Zusammenhang mit dem Betrieb eines
Schiffes,
c) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die
Aufgabe eines Schiffes,
d) einen Sachschaden an einem Schiff,
e) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch
eines Schiffes oder die Beteiligung eines
Schiffes an einem Zusammenstoß,
f) einen durch oder im Zusammenhang mit
dem Betrieb eines Schiffes verursachten
Sachschaden,
g) einen Umweltschaden als Folge einer durch
oder im Zusammenhang mit dem Betrieb
eines oder mehrerer Schiffe verursachten
Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe;
2. jedes durch oder im Zusammenhang mit dem
Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis,
durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr
gerät, oder als dessen Folge ein schwerer
Schaden an einem Schiff einem meerestech-
nischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht
werden könnte.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ wird
durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für
Verkehr und Transportwirtschaft“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Meldepflicht“ werden die
Wörter „an die Bundesstelle für Seeunfall-
untersuchung“ eingefügt.
cc) Das Wort „Vorkommnisse“ wird durch das
Wort „Ereignisse“ ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „jedes schaden-
oder gefahrverursachende Vorkommnis“ durch
die Wörter „jedes Ereignis“ ersetzt.

2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben
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beträgt 7 %.
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3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Vorschriften für das Verhalten
nach meldepflichtigen Ereignissen
Der nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines
Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum
Zweck einer ordnungsgemäßen Seesicherheitsun-
tersuchung dafür Sorge zu tragen, dass
1. sämtliche Daten von Seekarten, Schiffstage-
büchern, elektronischen und magnetischen Auf-
zeichnungen sowie Videobändern, einschließlich
der Daten des Schiffsdatenschreibers und sons-
tiger elektronischer Geräte über den Zeitraum
vor, während und nach dem Seeunfall gesichert
und diese Geräte vor Störungen geschützt wer-
den,
2. das Überschreiben oder sonstiges Verändern der
in Nummer 1 bezeichneten Daten verhindert wird,
3. andere Geräte, die berechtigter Weise für die
Sicherheitsuntersuchung des Seeunfalls als we-
sentlich gelten, vor Störungen geschützt werden,
4. alle Beweise für die Sicherheitsuntersuchungen
des Seeunfalls unverzüglich eingeholt und ge-
sichert werden.“
zu Bonn am 2. Dezember 2011
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4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird
aa) in Nummer 3 das Wort „Unfallbetroffener“
durch die Wörter „von dem Zusammenstoß
Betroffener“ und
bb) in Nummer 5 die Angabe „Abs. 1“ durch die
Wörter „Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2“
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Seesicherheits-Unter-
suchungs-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 7a nicht dafür Sorge trägt,
dass die dort genannten Daten gesichert, ihr
Überschreiben oder sonstiges Verändern verhin-
dert, Geräte geschützt oder Beweise eingeholt
oder gesichert werden.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“
durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2367. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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