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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2367

BGBl. 2011 I S. 2367 · 8.966 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2367
                                            Erste Verordnung
                       zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt*)
                                                       Vom 1. Dezember 2011

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet auf Grund
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 des See-
  aufgabengesetzes, von denen § 9 Absatz 1 Satz 1

  Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des
  Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert
  worden ist,
– des § 22 Absatz 4 des Seesicherheits-Untersu-
  chungs-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22
  des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I
  S. 2279) eingefügt worden ist, und
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Ordnungs-
  widrigkeiten, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I
  S. 156, 340) geändert worden ist:

                            Artikel 1
   Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch
Artikel 512 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Unfall“ durch das
   Wort „Zusammenstoß“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „schaden-
      oder    gefahrverursachender    Vorkommnisse“
      durch die Wörter „für die Seesicherheit bedeut-
      samer Ereignisse“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wör-
           ter „jedes das Schiff betreffende schaden-
           oder gefahrverursachende Vorkommnis im
           Sinne von Absatz 2“ durch die Wörter „jedes
           das Schiff betreffende für die Seesicherheit
           bedeutsame Ereignis im Sinne des Absat-

           zes 2“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Unfalls“

           durch die Wörter „des Ereignisses“ ersetzt.

       cc) In Nummer 11 werden die Wörter „des Vor-

           kommnisses“ durch die Wörter „des Ereignis-

           ses“ ersetzt.

*) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie
   2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung
   von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie
   1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
   S. 114).

  dd) In Nummer 12 wird das Wort „Unfall“ durch
      das Wort „Ereignis“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Meldepflichtig ist:

  1. jedes Ereignis, das wenigstens eine der nach-
     stehenden Folgen hat:
     a) den Tod oder die schwere Verletzung eines
        Menschen, verursacht durch oder im Zu-
        sammenhang mit dem Betrieb eines Schif-
        fes,
     b) das Verschwinden eines Menschen von
        Bord eines Schiffes, verursacht durch oder
        im Zusammenhang mit dem Betrieb eines
        Schiffes,
     c) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die
        Aufgabe eines Schiffes,
     d) einen Sachschaden an einem Schiff,

     e) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch
        eines Schiffes oder die Beteiligung eines
        Schiffes an einem Zusammenstoß,
     f) einen durch oder im Zusammenhang mit
        dem Betrieb eines Schiffes verursachten
        Sachschaden,

     g) einen Umweltschaden als Folge einer durch
        oder im Zusammenhang mit dem Betrieb
        eines oder mehrerer Schiffe verursachten
        Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe;

  2. jedes durch oder im Zusammenhang mit dem
     Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis,
     durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr
     gerät, oder als dessen Folge ein schwerer
     Schaden an einem Schiff einem meerestech-
     nischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht
     werden könnte.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  aa) Das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ wird

      durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für

      Verkehr und Transportwirtschaft“ ersetzt.

  bb) Nach dem Wort „Meldepflicht“ werden die

      Wörter „an die Bundesstelle für Seeunfall-

      untersuchung“ eingefügt.
  cc) Das Wort „Vorkommnisse“ wird durch das
      Wort „Ereignisse“ ersetzt.

e) In Absatz 4 werden die Wörter „jedes schaden-

   oder gefahrverursachende Vorkommnis“ durch
   die Wörter „jedes Ereignis“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2368
2368                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben

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ISSN 0341-1095

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                                          „§ 7a

                     Vorschriften für das Verhalten
                   nach meldepflichtigen Ereignissen
       Der nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines
    Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum
    Zweck einer ordnungsgemäßen Seesicherheitsun-
    tersuchung dafür Sorge zu tragen, dass
    1. sämtliche Daten von Seekarten, Schiffstage-
       büchern, elektronischen und magnetischen Auf-
       zeichnungen sowie Videobändern, einschließlich
       der Daten des Schiffsdatenschreibers und sons-
       tiger elektronischer Geräte über den Zeitraum
       vor, während und nach dem Seeunfall gesichert
       und diese Geräte vor Störungen geschützt wer-
       den,
    2. das Überschreiben oder sonstiges Verändern der
       in Nummer 1 bezeichneten Daten verhindert wird,

    3. andere Geräte, die berechtigter Weise für die
       Sicherheitsuntersuchung des Seeunfalls als we-
       sentlich gelten, vor Störungen geschützt werden,
    4. alle Beweise für die Sicherheitsuntersuchungen
       des Seeunfalls unverzüglich eingeholt und ge-
       sichert werden.“
zu Bonn am 2. Dezember 2011

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          Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt

   4. § 10 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 wird
          aa) in Nummer 3 das Wort „Unfallbetroffener“
              durch die Wörter „von dem Zusammenstoß
              Betroffener“ und
          bb) in Nummer 5 die Angabe „Abs. 1“ durch die
              Wörter „Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1,
              auch in Verbindung mit Satz 2“
          ersetzt.
       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
          fügt:
             „(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Ab-
          satz 1 Nummer 1 des Seesicherheits-Unter-
          suchungs-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
          fahrlässig entgegen § 7a nicht dafür Sorge trägt,
          dass die dort genannten Daten gesichert, ihr
          Überschreiben oder sonstiges Verändern verhin-
          dert, Geräte geschützt oder Beweise eingeholt
          oder gesichert werden.“
       c) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“
          durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a“
          ersetzt.

                                   Artikel 2
      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
   in Kraft.
                                                   Berlin, den 1. Dezember 2011
                                                                Der Bundesminister
                                                 f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                                    Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2367. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d43a1fee173b02b9….