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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1537
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997 1537
Vierte Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 24.
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Satz 2,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des§ 9c des Seeaufgabengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1
Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778), ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Wachdienst-Verordnung
Die Wachdienst-Verordnung vom 15. Oktober 1984
(BGBI. 1 S. 1282) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Anwendung
(1) Für den Wachdienst auf Seeschiffen, welche
berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, gelten
1. das Internationale übereinkommen von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) und die mit Ent-
schließungen 1 und 2 zur Schlußakte der Konfe-
renz der Mitgliedstaaten der Internationalen See-
schiffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 ange-
nommenen Änderungen der Anlage zu diesem
übereinkommen (BGBI. 1997 II S. 1118), im fol-
genden übereinkommen genannt,
2. im Anwendungsbereich des Übereinkommens
außerdem ergänzend die §§ 2 bis 7 dieser Verord-
nung
mit der Maßgabe, daß die verbindlichen Normen
bezüglich des Wachdienstes im Teil A Kapitel VIII des
Anhangs der Anlage zum Übereinkommen anzuwen-
den und die empfohlenen Anleitungen bezüglich des
Wachdienstes im Teil B Kapitel VIII des Anhangs der
Anlage zum Übereinkommen zu berücksichtigen sind.
(2) Als Kriegsschiffe und Schiffe im Staatsdienst
nach Artikel III Buchstabe a des Übereinkommens
gelten Schiffe der Bundeswehr, sonstige Schiffe im
Bundes- oder Landesdienst einschließlich der Schiffe
im Lotsenversetzdienst sowie Schiffe der Deutschen
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Als Vergnü-
gungsjachten nach Artikel III Buchstabe c des Über-
einkommens gelten alle nicht gewerbsmäßig verwen-
deten Sport- und Vergnügungsfahrzeuge."
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§2
Verantwortung des
Unternehmers für den Wachdienst
Der für den Betrieb des Schiffes im Sinne der
Regel 1/1.23 der Anlage zum übereinkommen Ver-
Juni 1997
antwortliche hat dafür Sorge zu tragen, daß die mit
dem Wachdienst beauftragten Besatzungsmitglieder
auf seinem Schiff mit ihren besonderen Aufgaben
sowie mit allen Anordnungen, Einrichtungen, An-
lagen, Verfahren und Merkmalen des Schiffes vertraut
gemacht werden, die sich auf die üblichen Aufgaben
oder auf Aufgaben in Notfällen beziehen."
3. Folgender neuer§ 3 wird eingefügt:
,,§3
Vorkehrungen für den Wachdienst
Der Kapitän muß ausreichende Vorkehrungen für
den Wachdienst treffen, damit eine sichere Wache
unter Berücksichtigung der. gegebenen Umstände
und Bedingungen gewährleistet ist. Unter der allge-
meinen Verantwortung des Kapitäns
1. sind die nautischen Wachoffiziere für die sichere
Führung des Schiffes während ihrer Wache verant-
wortlich; sie haben auf der Brücke oder in einem
unmittelbar daneben liegenden Raum, wie etwa
dem Karten- oder Brückenkontrollraum, jederzeit
persönlich anwesend zu sein;
2. sind die Personen, die die Funktätigkeit ausüben,
während ihrer Wache für die Aufrechterhaltung
einer ununterbrochenen Funkwache auf den ent-
sprechenden Frequenzen verantwortlich;
3. müssen die technischen Wachoffiziere unter der
Verantwortung des Leiters der Maschinenanlage
unverzüglich und auf Abruf erreichbar sein, um
die Maschinenräume aufzusuchen. Während der
Zeiten, in denen die technischen Wachoffiziere
die Verantwortung tragen, müssen sie jederzeit
erreichbar sein;
4. muß eine geeignete und wirksame Wache zur Ge-
währleistung der Schiffssicherheit aufrechterhal-
ten bleiben, während das Schiff vor Anker liegt
oder festgemacht hat; befördert das Schiff ge-
fährliche oder umweltschädliche Güter, muß die
Aufstellung einer solchen Wache oder solcher
Wachen außerdem der Art, der Menge, der Ver-
packung und der Stauung der gefährlichen oder
umweltschädlichen Güter sowie allen besonderen
Umständen an Bord, auf der umliegenden Wasser-
fläche oder an Land Rechnung tragen."
4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der nautische
Wachoffizier muß" die Wörter „mit besonderer
Sorgfalt" eingefügt und in Nummer 1 die Wörter
,,auf dem Revier und" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Seestraßenordnung
(BGBI. 1977 1S. 813)" durch die Wörter „Anlage zu
§ 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln
von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf
") Artikel 2 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 96/39/EG der Kommis- See vom 13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt
sion vom 19. Juni 1996 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des
Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Ge-
meinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder
umweltschädliche Güter befördern (ABI. EG Nr. L 196 S. 7).
geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom
7. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 37 44), in der jeweils
geltenden Fassung" ersetzt.

1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr.
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „auf dem Revier
und" gestrichen.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Bei Gebrauch der Selbststeueranlage auf dem
Revier muß sich ein Rudergänger in der Nähe des
Ruders aufhalten."
6. Der bisherige § 5 wird § 6.
7. Nach § 6 wird folgender neuer § 7 eingefügt:
,,§ 7
Durchführung von Erprobungen
Die See-Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im
Einzelfall Erprobungen zulassen, die während eines
begrenzten Zeitraums durchgeführt werden und die
gegebenenfalls unter Einbeziehung automatischer
oder integrierter Systeme dazu dienen, Alternativ-
verfahren für die Durchführung bestimmter in dem
übereinkommen vorgeschriebener Aufgaben oder
die Erfüllung bestimmter in dem Übereinkommen vor-
geschriebener Anordnungen zu bewerten, die minde-
/
stens denselben Grad an Sicherheit und Verschmut-
zungsverhütung bieten wie im Übereinkommen vor-
gesehen."
8. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:
Die Angabe „den §§ 2 bis 5" wird durch die Wörter
,,dieser Verordnung" ersetzt.
9. Der bisherige § 7 wird § 9 und in Absatz 1 wie folgt
gefaßt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1 . entgegen § 2 nicht dafür Sorge trägt, daß die
Wachleute mit ihren besonderen Aufgaben ver-
traut gemacht werden,
2. entgegen§ 3 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft,
3. entgegen § 4 Satz 1 oder § 5 Satz 1 den Ausguck
oder das Ruder nicht oder nicht rechtzeitig
besetzt,
4. entgegen § 5 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt, daß
auf Handsteuerung übergegangen werden kann
oder das Umschalten von Selbststeuerung auf
Handsteuerung oder umgekehrt nicht vornimmt
und nicht beaufsichtigt,
5. entgegen § 6 die Ausführung der Ruder- oder
Maschinenkommandos oder der Ankermanöver
nicht überwacht,
6. entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2 Nr. 10 des
Anhangs der Anlage zum Übereinkommen für
einen sicheren technischen Wachdienst nicht
sorgt,
7. als Kapitän oder nautischer oder technischer
Wachoffizier entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2
Nr. 11 des Anhangs der Anlage zum Übereinkom-
men nicht alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen
42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
trifft, um eine betriebs- oder unfallbedingte Ver-
schmutzung der Meeresumwelt zu verhindern,
8. als nautischer Wachoffizier entgegen Regel Teil A
Kapitel Vlll/2 Nr. 24 des Anhangs der Anlage zum
Übereinkommen den gesteuerten Kurs, die Posi-
tion des Schiffes oder die Geschwindigkeit nicht
oder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Naviga-
tionshilfe nicht verwendet,
9. entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2 Nr. 49 Satz 3
des Anhangs der Anlage zum Übereinkommen
die Position oder die Fortbewegung des Schiffes
nicht unter Kontrolle hält oder
10. entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2 Nr. 69 Satz 2
oder 3 des Anhangs der Anlage zum Überein-
kommen Haupt- oder Hilfsmaschinen nicht über-
wacht oder nicht dafür sorgt, daß die Maschinen-
räume begangen und die Ruderanlage kontrolliert
werden."
10. Der bisherige§ 8 wird gestrichen.
11. Der bisherige§ 9 wird§ 10.
Artikel 2
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-
nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2246), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Unternummer 4 werden die Wörter „Verordnung
vom 13. Juli 1993 (BGBI. II S. 993)" durch die Wörter
,,Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBI. II S. 977)"
ersetzt.
b) In Unternummer 6 werden die Wörter „Bundesan-
zeiger Nr. 98a vom 1. Juli 1991" durch die Wörter
,,Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August 1995"
ersetzt.
c) In Unternummer 7 werden nach dem Wort „beför-
dern" die Wörter ,, , geändert im Bundesanzeiger
Nr. 144a vom 4. Mai 1994," eingefügt.
d) In Unternummer 8 werden nach dem Wort „beför-
dern" die Wörter ,, , geändert im Bundesanzeiger
Nr. 144a vom 4. Mai 1994," eingefügt.
2. In Nummer 2.3 werden in Satz 1 die Wörter,,, das die
inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland
anläuft oder aus diesen ausläuft," gestrichen und in
Satz 3 die Wörter „diese Verpflichtungen in möglichst
vollem Umfange zu erfüllen." durch die Wörter „die in
Satz 1 genannten Informationen tJnd Angaben in mög-
lichst vollem Umfang zu melden." ersetzt.
3. In Nummer 6.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und
Buchstabe c Doppelbuchstabe cc werden jeweils die
Wörter „Länge über alles von 300 m oder einer größten
Breite von 35 m und mehr" durch die Wörter „Länge
über alles von 330 m oder einer größten Breite von
45 m und mehr" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 37 44), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In§ 2 Abs. 1 Nr. 16 werden die Wörter „die in Anlage III"
durch die Wörter „die in der vom Bundesministerium
für Verkehr im Bundesanzeiger bekanntgemachten
Liste (Stoffliste)" ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt gefaßt:
,,§30
Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
(1) Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte,
Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave
sowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen
Wismar, Rostock mit Unterwarnow, Stralsund mit Gel-
lenstrom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von
den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von denen
aufgrund der Art der beförderten Ladung besondere
Gefahren für die übrige Schiffahrt ausgehen können,
nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
befahren werden:
1. Tankschiffen und Schub- und Schleppverbänden,
welche die in der vom Bundesministerium für Ver-
kehr im Bundesanzeiger bekanntgemachten Liste
(§ 2 Abs. 1 Nr. 16) aufgeführten Stoffe als Massen-
gut befördern,
2. leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppver-
bänden nach dem Löschen der in den Nummern 2
und 3 der Liste genannten Stoffe - ausgenommen
Restmengen, die bei ordnungsgemäßer Funktions-
fähigkeit der Löscheinrichtungen nicht mehr ge-
pumpt werden können - sofern der Flammpunkt
der letzten Ladung unter 35 °C lag und die Tanks
nicht gereinigt und entgast oder vollständig iner-
tisiert sind,
3. leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppver-
bänden im Sinne der Nummer 2, deren letzte
Ladung einen Flammpunkt von 35 °C und darüber
hatte, die davor jedoch Ladung mit einem niedrige-
ren Flammpunkt befördert haben und deren Tanks
danach nicht gereinigt und entgast oder vollständig
inertisiert worden sind,
4. Reaktorschiffen.
(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Ab-
satz 1 aufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind:
1. Beim Einlaufen in die Seeschiffahrtsstraße oder
beim Verlassen einer Liegestelle muß eine Sicht von
mehr als 1 000 m herrschen; dies gilt nicht für Fahr-
zeuge mit einer Ladefähigkeit von bis zu 2 000 t,
soweit die Sicht von 500 m nicht unterschritten
wird, sowie für das Befahren des Nord-Ostsee-
Kanals, ausgenommen das Verlassen eines Liege-
platzes in einem Hafen, sowie für die unmittelbare
Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Nord-Ost-
see-Kanal;
2. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät ein-
geschaltet sein, das bei verminderter Sicht ständig
von einer fachkundigen Person zu beobachten ist;
3. das Ruder muß von einem zuverlässigen und geüb-
ten Rudergänger bedient werden. Bei Gebrauch
einer Selbststeueranlage hat sich dieser Rudergän-
ger in der Nähe des Ruders aufzuhalten; § 42 Abs. 5
und 6 bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahr-
zeuge oder Fahrzeuggruppen schiffahrtspolizeiliche
Voraussetzungen für das Befahren der Seeschiff-
fahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen von den
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden bekanntge-
macht werden."
3. § 61 Abs. 1 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt:
„ 13. entgegen § 30 eine Seeschiffahrtsstraße oder
Wasserfläche befährt,".
4. Qie Anlage III wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über die Sicherung der Seefahrt
Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom
27. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1417) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu
Hilfe zu eilen und ihnen" die Wörter „oder dem
betreffenden Such- und Rettungsdienst" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und die Wörter „und den betreffenden
Such- und Rettungsdienst entsprechend zu
unterrichten, wobei er die im Handbuch für
Suche und Rettung (MERSAR) in seiner jeweils
neuesten Fassung beschriebenen Empfehlun-
gen der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-
sation zu berücksichtigen hat." eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in Not
befindlichen Personen" die Wörter ,, , dem be-
treffenden Such- und Rettungsdienst" einge-
fügt.
2. Folgender neuer§ 8 wird eingefügt:
,,§8
Schiffswegeführung - Schiffsmeldesysteme
(1) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit
Verantwortliche hat die Vorschriften für von der Inter-
nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) ange-
nommene Systeme der Schiffswegeführung, die für die
Art oder Ladung seines Schiffes als verbindlich vorge-
schrieben sind, anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn aus
zwingenden Gründen ein bestimmtes System der
Schiffswegeführung nicht benutzt werden kann. Derar-
tige Gründe sind unverzüglich in das Schiffstagebuch
einzutragen.

1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
(2) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit
Verantwortliche hat die Vorschriften für von der IMO
angenommene Schiffsmeldesysteme, die für die Art
oder Ladung seines Schiffes als verbindlich vorge-
schrieben sind, einzuhalten und der zuständigen
Behörde auf Anforderung alle entsprechend dem je-
weiligen Schiffsmeldesystem vorgeschriebenen Anga-
ben unverzüglich zu melden.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr macht die in
Absatz 1 genannten Systeme der Schiffswegeführung
und die in Absatz 2 genannten Schiffsmeldesysteme in
den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffent-
lichung für die Schiffahrt des Bundesamtes für See-
schiffahrt und Hydrographie) nachrichtlich bekannt."
3. Folgender neuer§ 9 wird eingefügt:
,,§9
Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers
im Interesse einer sicheren Schiffsführung
Der Schiffsführer darf nicht durch den Reeder, den
Charterer oder irgendeine andere Person daran ge-
hindert werden, eine Entscheidung zu treffen, die
nach dem fachlichen Urteil des Schiffsführers für eine
sichere Schiffsführung erforderlich ist, insbesondere
bei schwerem Wetter und grober See."
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in Absatz 1 wie folgt
geändert:
a) In Nummer 7 wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt.
Bonn,den24.Juni1997
zu Bonn am 30. Juni 1997
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Postvertriebsstück · G 5702 • Entgelt bezahlt
b) In Nummer 8 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende neue Nummern 9 und 10
angefügt:
,,9. § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Vor-
schrift nicht anwendet oder eine Eintragung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt oder
10. § 8 Abs. 2 eine dort genannte Vorschrift nicht
einhält oder eine Meldung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht."
5. Der bisherige§ 9 wird § 11 .
Artikel5
Neufassung der
Wachdienst-Verordnung und der
Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
der Wachdienst-Verordnung und der Verordnung über die
Sicherung der Seefahrt in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen. '
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Juli 1997 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. November 1997
in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1537. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a4bfbb9e44e61193….