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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1537

BGBl. 1997 I S. 1537 · 22.029 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 1537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1537
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997                          1537

                                                    Vierte Verordnung
                                     zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
                                                               Vom 24.

  Auf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Satz 2,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des§ 9c des Seeaufgabengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1
Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778), ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr:

                               Artikel 1

          Änderung der Wachdienst-Verordnung

  Die Wachdienst-Verordnung vom 15. Oktober 1984

(BGBI. 1 S. 1282) wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                                     ,,§ 1

                                Anwendung
       (1) Für den Wachdienst auf Seeschiffen, welche
     berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, gelten
     1. das Internationale übereinkommen von 1978 über
        Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
        Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
        Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) und die mit Ent-
        schließungen 1 und 2 zur Schlußakte der Konfe-
        renz der Mitgliedstaaten der Internationalen See-
        schiffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 ange-
        nommenen Änderungen der Anlage zu diesem
        übereinkommen (BGBI. 1997 II S. 1118), im fol-
        genden übereinkommen genannt,

     2. im Anwendungsbereich des Übereinkommens
         außerdem ergänzend die §§ 2 bis 7 dieser Verord-
         nung
     mit der Maßgabe, daß die verbindlichen Normen
     bezüglich des Wachdienstes im Teil A Kapitel VIII des
     Anhangs der Anlage zum Übereinkommen anzuwen-
     den und die empfohlenen Anleitungen bezüglich des
     Wachdienstes im Teil B Kapitel VIII des Anhangs der
     Anlage zum Übereinkommen zu berücksichtigen sind.
        (2) Als Kriegsschiffe und Schiffe im Staatsdienst
     nach Artikel III Buchstabe a des Übereinkommens
     gelten Schiffe der Bundeswehr, sonstige Schiffe im
     Bundes- oder Landesdienst einschließlich der Schiffe
     im Lotsenversetzdienst sowie Schiffe der Deutschen
     Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Als Vergnü-
     gungsjachten nach Artikel III Buchstabe c des Über-
     einkommens gelten alle nicht gewerbsmäßig verwen-
     deten Sport- und Vergnügungsfahrzeuge."

 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
                                     ,,§2
                        Verantwortung des
                 Unternehmers für den Wachdienst
       Der für den Betrieb des Schiffes im Sinne der
     Regel 1/1.23 der Anlage zum übereinkommen Ver-
Juni 1997

         antwortliche hat dafür Sorge zu tragen, daß die mit
         dem Wachdienst beauftragten Besatzungsmitglieder
         auf seinem Schiff mit ihren besonderen Aufgaben
         sowie mit allen Anordnungen, Einrichtungen, An-
         lagen, Verfahren und Merkmalen des Schiffes vertraut
         gemacht werden, die sich auf die üblichen Aufgaben
         oder auf Aufgaben in Notfällen beziehen."

      3. Folgender neuer§ 3 wird eingefügt:

                                  ,,§3

                   Vorkehrungen für den Wachdienst

           Der Kapitän muß ausreichende Vorkehrungen für
         den Wachdienst treffen, damit eine sichere Wache
         unter Berücksichtigung der. gegebenen Umstände
         und Bedingungen gewährleistet ist. Unter der allge-
         meinen Verantwortung des Kapitäns
         1. sind die nautischen Wachoffiziere für die sichere
            Führung des Schiffes während ihrer Wache verant-
            wortlich; sie haben auf der Brücke oder in einem
            unmittelbar daneben liegenden Raum, wie etwa
            dem Karten- oder Brückenkontrollraum, jederzeit
            persönlich anwesend zu sein;
         2. sind die Personen, die die Funktätigkeit ausüben,
            während ihrer Wache für die Aufrechterhaltung
            einer ununterbrochenen Funkwache auf den ent-
            sprechenden Frequenzen verantwortlich;

         3. müssen die technischen Wachoffiziere unter der
            Verantwortung des Leiters der Maschinenanlage
            unverzüglich und auf Abruf erreichbar sein, um
            die Maschinenräume aufzusuchen. Während der
            Zeiten, in denen die technischen Wachoffiziere
            die Verantwortung tragen, müssen sie jederzeit
            erreichbar sein;
         4. muß eine geeignete und wirksame Wache zur Ge-
            währleistung der Schiffssicherheit aufrechterhal-
            ten bleiben, während das Schiff vor Anker liegt
            oder festgemacht hat; befördert das Schiff ge-
            fährliche oder umweltschädliche Güter, muß die
            Aufstellung einer solchen Wache oder solcher
            Wachen außerdem der Art, der Menge, der Ver-
            packung und der Stauung der gefährlichen oder
            umweltschädlichen Güter sowie allen besonderen
            Umständen an Bord, auf der umliegenden Wasser-
            fläche oder an Land Rechnung tragen."

      4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
         a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der nautische
            Wachoffizier muß" die Wörter „mit besonderer
            Sorgfalt" eingefügt und in Nummer 1 die Wörter
            ,,auf dem Revier und" gestrichen.
         b) In Satz 2 werden die Wörter „Seestraßenordnung
            (BGBI. 1977 1S. 813)" durch die Wörter „Anlage zu
            § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln
            von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf
") Artikel 2 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 96/39/EG der Kommis-         See vom 13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt
   sion vom 19. Juni 1996 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des
   Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Ge-
   meinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder
   umweltschädliche Güter befördern (ABI. EG Nr. L 196 S. 7).
geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom

7. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 37 44), in der jeweils
geltenden Fassung" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 1538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1538
    1538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr.

    5. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „auf dem Revier
          und" gestrichen.

       b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

            „Bei Gebrauch der Selbststeueranlage auf dem
            Revier muß sich ein Rudergänger in der Nähe des
            Ruders aufhalten."

    6. Der bisherige § 5 wird § 6.

    7. Nach § 6 wird folgender neuer § 7 eingefügt:
                                  ,,§ 7

                    Durchführung von Erprobungen
          Die See-Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im
       Einzelfall Erprobungen zulassen, die während eines
       begrenzten Zeitraums durchgeführt werden und die
       gegebenenfalls unter Einbeziehung automatischer
       oder integrierter Systeme dazu dienen, Alternativ-
       verfahren für die Durchführung bestimmter in dem
       übereinkommen vorgeschriebener Aufgaben oder
       die Erfüllung bestimmter in dem Übereinkommen vor-
       geschriebener Anordnungen zu bewerten, die minde-
/
       stens denselben Grad an Sicherheit und Verschmut-
       zungsverhütung bieten wie im Übereinkommen vor-
       gesehen."

    8. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:

       Die Angabe „den §§ 2 bis 5" wird durch die Wörter

       ,,dieser Verordnung" ersetzt.

    9. Der bisherige § 7 wird § 9 und in Absatz 1 wie folgt
       gefaßt:

         ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
       des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
       Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder
       fahrlässig

           1 . entgegen § 2 nicht dafür Sorge trägt, daß die
               Wachleute mit ihren besonderen Aufgaben ver-
               traut gemacht werden,
           2. entgegen§ 3 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft,
           3. entgegen § 4 Satz 1 oder § 5 Satz 1 den Ausguck
              oder das Ruder nicht oder nicht rechtzeitig
              besetzt,
           4. entgegen § 5 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt, daß
              auf Handsteuerung übergegangen werden kann
              oder das Umschalten von Selbststeuerung auf
              Handsteuerung oder umgekehrt nicht vornimmt
              und nicht beaufsichtigt,
           5. entgegen § 6 die Ausführung der Ruder- oder
              Maschinenkommandos oder der Ankermanöver
              nicht überwacht,

           6. entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2 Nr. 10 des
              Anhangs der Anlage zum Übereinkommen für
              einen sicheren technischen Wachdienst nicht

              sorgt,

           7. als Kapitän oder nautischer oder technischer
              Wachoffizier entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2
              Nr. 11 des Anhangs der Anlage zum Übereinkom-
              men nicht alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen
42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997

          trifft, um eine betriebs- oder unfallbedingte Ver-
          schmutzung der Meeresumwelt zu verhindern,

       8. als nautischer Wachoffizier entgegen Regel Teil A
          Kapitel Vlll/2 Nr. 24 des Anhangs der Anlage zum

          Übereinkommen den gesteuerten Kurs, die Posi-
          tion des Schiffes oder die Geschwindigkeit nicht
          oder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Naviga-
          tionshilfe nicht verwendet,
       9. entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2 Nr. 49 Satz 3
          des Anhangs der Anlage zum Übereinkommen
          die Position oder die Fortbewegung des Schiffes
          nicht unter Kontrolle hält oder
      10. entgegen Regel Teil A Kapitel Vlll/2 Nr. 69 Satz 2
          oder 3 des Anhangs der Anlage zum Überein-
          kommen Haupt- oder Hilfsmaschinen nicht über-
          wacht oder nicht dafür sorgt, daß die Maschinen-
          räume begangen und die Ruderanlage kontrolliert
          werden."

  10. Der bisherige§ 8 wird gestrichen.

  11. Der bisherige§ 9 wird§ 10.

                          Artikel 2

       Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
    Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-
  nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2246), die zuletzt
  durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1995

  (BGBI. 1 S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

  ändert:

  1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Unternummer 4 werden die Wörter „Verordnung
        vom 13. Juli 1993 (BGBI. II S. 993)" durch die Wörter
        ,,Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBI. II S. 977)"
        ersetzt.

     b) In Unternummer 6 werden die Wörter „Bundesan-
        zeiger Nr. 98a vom 1. Juli 1991" durch die Wörter
        ,,Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August 1995"
        ersetzt.
     c) In Unternummer 7 werden nach dem Wort „beför-
        dern" die Wörter ,, , geändert im Bundesanzeiger
        Nr. 144a vom 4. Mai 1994," eingefügt.
     d) In Unternummer 8 werden nach dem Wort „beför-
        dern" die Wörter ,, , geändert im Bundesanzeiger
        Nr. 144a vom 4. Mai 1994," eingefügt.

  2. In Nummer 2.3 werden in Satz 1 die Wörter,,, das die
     inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland
     anläuft oder aus diesen ausläuft," gestrichen und in
     Satz 3 die Wörter „diese Verpflichtungen in möglichst
     vollem Umfange zu erfüllen." durch die Wörter „die in
     Satz 1 genannten Informationen tJnd Angaben in mög-
     lichst vollem Umfang zu melden." ersetzt.

  3. In Nummer 6.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und

     Buchstabe c Doppelbuchstabe cc werden jeweils die
     Wörter „Länge über alles von 300 m oder einer größten
     Breite von 35 m und mehr" durch die Wörter „Länge
     über alles von 330 m oder einer größten Breite von
     45 m und mehr" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 1539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1539
                         Artikel 3

    Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

   Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom

7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 37 44), wird wie folgt ge-

ändert:

1. In§ 2 Abs. 1 Nr. 16 werden die Wörter „die in Anlage III"
   durch die Wörter „die in der vom Bundesministerium
   für Verkehr im Bundesanzeiger bekanntgemachten
   Liste (Stoffliste)" ersetzt.

2. § 30 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§30
           Fahrbeschränkungen und Fahrverbote

      (1) Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte,
   Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave
   sowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen
   Wismar, Rostock mit Unterwarnow, Stralsund mit Gel-
   lenstrom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von
   den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von denen
   aufgrund der Art der beförderten Ladung besondere
   Gefahren für die übrige Schiffahrt ausgehen können,
   nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
   befahren werden:

   1. Tankschiffen und Schub- und Schleppverbänden,
      welche die in der vom Bundesministerium für Ver-
      kehr im Bundesanzeiger bekanntgemachten Liste
      (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) aufgeführten Stoffe als Massen-
      gut befördern,
   2. leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppver-
      bänden nach dem Löschen der in den Nummern 2
      und 3 der Liste genannten Stoffe - ausgenommen
      Restmengen, die bei ordnungsgemäßer Funktions-
      fähigkeit der Löscheinrichtungen nicht mehr ge-
      pumpt werden können - sofern der Flammpunkt
      der letzten Ladung unter 35 °C lag und die Tanks
      nicht gereinigt und entgast oder vollständig iner-
      tisiert sind,

   3. leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppver-
      bänden im Sinne der Nummer 2, deren letzte
      Ladung einen Flammpunkt von 35 °C und darüber
      hatte, die davor jedoch Ladung mit einem niedrige-
      ren Flammpunkt befördert haben und deren Tanks
      danach nicht gereinigt und entgast oder vollständig
      inertisiert worden sind,
   4. Reaktorschiffen.

     (2) Voraussetzungen für das Befahren der in Ab-
   satz 1 aufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind:
   1. Beim Einlaufen in die Seeschiffahrtsstraße oder
      beim Verlassen einer Liegestelle muß eine Sicht von
      mehr als 1 000 m herrschen; dies gilt nicht für Fahr-
      zeuge mit einer Ladefähigkeit von bis zu 2 000 t,
      soweit die Sicht von 500 m nicht unterschritten
      wird, sowie für das Befahren des Nord-Ostsee-
      Kanals, ausgenommen das Verlassen eines Liege-
      platzes in einem Hafen, sowie für die unmittelbare
      Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Nord-Ost-
      see-Kanal;

   2. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät ein-
      geschaltet sein, das bei verminderter Sicht ständig

      von einer fachkundigen Person zu beobachten ist;
   3. das Ruder muß von einem zuverlässigen und geüb-
      ten Rudergänger bedient werden. Bei Gebrauch

      einer Selbststeueranlage hat sich dieser Rudergän-

      ger in der Nähe des Ruders aufzuhalten; § 42 Abs. 5

      und 6 bleibt unberührt.
      (3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahr-
   zeuge oder Fahrzeuggruppen schiffahrtspolizeiliche
   Voraussetzungen für das Befahren der Seeschiff-
   fahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen von den

   Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden bekanntge-
   macht werden."

3. § 61 Abs. 1 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt:
   „ 13. entgegen § 30 eine Seeschiffahrtsstraße oder
         Wasserfläche befährt,".

4. Qie Anlage III wird aufgehoben.

                         Artikel 4
              Änderung der Verordnung
            über die Sicherung der Seefahrt

  Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom
27. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1417) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu
      Hilfe zu eilen und ihnen" die Wörter „oder dem
      betreffenden Such- und Rettungsdienst" eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
          ersetzt und die Wörter „und den betreffenden
          Such- und Rettungsdienst entsprechend zu
          unterrichten, wobei er die im Handbuch für
          Suche und Rettung (MERSAR) in seiner jeweils
          neuesten Fassung beschriebenen Empfehlun-
          gen der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-
          sation zu berücksichtigen hat." eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in Not
          befindlichen Personen" die Wörter ,, , dem be-
          treffenden Such- und Rettungsdienst" einge-
          fügt.

2. Folgender neuer§ 8 wird eingefügt:
                             ,,§8

        Schiffswegeführung - Schiffsmeldesysteme
      (1) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit
   Verantwortliche hat die Vorschriften für von der Inter-
   nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) ange-
   nommene Systeme der Schiffswegeführung, die für die
   Art oder Ladung seines Schiffes als verbindlich vorge-
   schrieben sind, anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn aus
   zwingenden Gründen ein bestimmtes System der
   Schiffswegeführung nicht benutzt werden kann. Derar-
   tige Gründe sind unverzüglich in das Schiffstagebuch
   einzutragen.
BGBl. 1997, Seite 1540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1540
1540                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 42, ausgegeben

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Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM.

Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095

       (2) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit
     Verantwortliche hat die Vorschriften für von der IMO
     angenommene Schiffsmeldesysteme, die für die Art
     oder Ladung seines Schiffes als verbindlich vorge-
     schrieben sind, einzuhalten und der zuständigen
     Behörde auf Anforderung alle entsprechend dem je-
     weiligen Schiffsmeldesystem vorgeschriebenen Anga-
     ben unverzüglich zu melden.

        (3) Das Bundesministerium für Verkehr macht die in
     Absatz 1 genannten Systeme der Schiffswegeführung
     und die in Absatz 2 genannten Schiffsmeldesysteme in
     den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffent-
     lichung für die Schiffahrt des Bundesamtes für See-
     schiffahrt und Hydrographie) nachrichtlich bekannt."

3. Folgender neuer§ 9 wird eingefügt:
                                            ,,§9
                Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers
               im Interesse einer sicheren Schiffsführung

        Der Schiffsführer darf nicht durch den Reeder, den
     Charterer oder irgendeine andere Person daran ge-
     hindert werden, eine Entscheidung zu treffen, die
     nach dem fachlichen Urteil des Schiffsführers für eine

     sichere Schiffsführung erforderlich ist, insbesondere
     bei schwerem Wetter und grober See."

4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in Absatz 1 wie folgt
   geändert:

     a) In Nummer 7 wird das Wort „oder" durch ein
        Komma ersetzt.

                                                   Bonn,den24.Juni1997
zu Bonn am 30. Juni 1997

        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn

                 Postvertriebsstück · G 5702 • Entgelt bezahlt

     b) In Nummer 8 werden der Punkt durch ein Komma
        ersetzt und folgende neue Nummern 9 und 10
        angefügt:
        ,,9. § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Vor-
             schrift nicht anwendet oder eine Eintragung
             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
             rechtzeitig vornimmt oder

        10. § 8 Abs. 2 eine dort genannte Vorschrift nicht
              einhält oder eine Meldung nicht, nicht rich-
              tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
              macht."

  5. Der bisherige§ 9 wird § 11 .

                                Artikel5
                   Neufassung der
            Wachdienst-Verordnung und der
       Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

    Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
  der Wachdienst-Verordnung und der Verordnung über die
  Sicherung der Seefahrt in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
  ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
  bekanntmachen.      '

                                Artikel 6
                             Inkrafttreten

     Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
  1. Juli 1997 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. November 1997
  in Kraft.
                                                           Der Bundesminister für Verkehr
                                                                    Wissmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1537. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a4bfbb9e44e61193….