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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1926

BGBl. 2013 I S. 1926 · 32.359 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1926
1926                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013

                                                     Verordnung
                                        zur Änderung seeverkehrsrechtlicher
                               und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur
Seeschifffahrt1
                                                             Vom 27. Juni 2013

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet auf Grund
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2a und 6, auch in
  Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
  des § 9 Absatz 4 und des § 9c des Seeaufgabenge-
  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1
  Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 2
  Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
  Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 20. April
  2013 (BGBl. I S. 868) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 2 und Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des
  Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert
  worden ist sowie § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a
  durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuch-
  stabe aa eingefügt worden ist und § 9 Absatz 4 zuletzt
  durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c und § 9c zu-
  letzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom
  4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist,
– des § 9 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom
  4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474),

– des § 2 Absatz 5 des Ölschadengesetzes vom
  30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), der zuletzt
  durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006
  (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium der Finanzen,
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid-
  rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1
  Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Ja-
  nuar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist,
  und
– des § 22 Absatz 1 Nummer 1a, 3 und 5 des Flaggen-
  rechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), von denen
  § 22 Absatz 1 Nummer 1a zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
  (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, hinsichtlich
  des § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsge-
  setzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  der Justiz:

                              Artikel 1

                     Änderung der
          Verordnung über die Küstenschifffahrt

   Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli

2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 3 § 15
der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Gemein-
   schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
1
    Artikel 3 dieser Verordnung dient auch der Durchführung der Verord-
    nung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von
    Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24).

2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“
   durch die Wörter „fünf Werktage“ ersetzt.

                         Artikel 2
                Änderung der

   Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

   Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom
27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Berufsgenossen-
   schaft für Verkehr und Transportwirtschaft“ durch
   die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport
   und Verkehrswirtschaft“ ersetzt.

2. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c ein-
   gefügt:
                            „§ 7b
          Meldung und Beseitigung von Wracks

      (1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für
   die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der
   Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständi-
   gen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe
   des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen
   Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack ent-
   standen ist, das sich in der deutschen ausschließ-
   lichen Wirtschaftszone befindet. Hat eine der in
   Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenom-
   men, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1
   genannten Personen erfüllt.
     (2) Befindet sich das Wrack
   1. in der ausschließlichen Wirtschaftszone,

   2. im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne
      des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Über-
      einkommens von Nairobi von 2007 über die Be-
      seitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531)
      (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder,
   3. soweit der Geltungsbereich des Übereinkom-
      mens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer
   eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung

   nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3
   an die zuständige Behörde dieses Staates zu rich-
   ten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
   Stadtentwicklung gibt die Meldestellen nach Satz 1

   im Verkehrsblatt bekannt.

     (3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2
   müssen folgende Angaben enthalten:
   1. den Namen und Hauptgeschäftssitz des eingetra-
      genen Eigentümers,
   2. die geographische Position des Wracks,

   3. den Typ, die Größe und die Bauart des Wracks,

   4. die Art des Schadens und des Zustands des
      Wracks,
BGBl. 2013, Seite 1927 — Originalseite als Abbildung
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  5. die Art und die Menge der Ladung, insbesondere
     gefährlicher oder giftiger Stoffe, und
  6. die sich an Bord befindlichen Mengen und Arten
     von Öl, einschließlich Bunker- und Schmieröl.
     (4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet
  einen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder
  einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges
  Ereignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes,
  durch die Sachschaden an Schiff oder seiner
  Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen
  droht.
     (5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne
  dieser Regelung bedeutet
  1. ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff,
  2. ein beliebiges Teil eines gesunkenen oder ge-
     strandeten Schiffes, einschließlich aller Gegen-
     stände, die sich an Bord des Schiffes befinden
     oder befunden haben,
  3. alle Gegenstände, die ein Schiff auf See verloren
     hat und die gestrandet oder gesunken sind oder
     auf dem Meer treiben, oder
  4. ein sinkendes oder strandendes Schiff oder ein
     Schiff, das aller Voraussicht nach sinken oder
     stranden wird, wenn keine wirksamen Hilfsmaß-
     nahmen für das Schiff oder den Gegenstand in
     Gefahr ergriffen werden.

                           § 7c
              Wrackbeseitigung im Ausland
     In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Gene-
  raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen,
  dass der eingetragene Eigentümer eines Schiffes,
  das die Bundesflagge führt, seiner Verpflichtung zur
  Beseitigung eines Wracks nach Artikel 9 Absatz 2
  des Wrackbeseitigungsübereinkommens nachzu-

  kommen und vom zuständigen Küstenstaat dazu

  festgelegte Anforderungen einzuhalten hat, wenn

  der zuständige Küstenstaat festgestellt hat, dass
  von dem Wrack eine Gefahr ausgeht.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „entge-
         gen“ gestrichen.
     bb) In den Nummern 1 bis 7 wird jeweils nach der
         Nummernbezeichnung das Wort „entgegen“
         eingefügt.
     cc) Nach Nummer 5 werden folgende Num-
         mern 5a und 5b eingefügt:
         „5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in
              Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine
              Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
              ständig oder nicht rechtzeitig macht,

         5b. einer vollziehbaren Anordnung nach

             § 7c zuwiderhandelt,“.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
     Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-
     raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
     setzt.
4. § 11 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11
                     Übergangsregelung
        (1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a
      und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem
      das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bun-
      desrepublik Deutschland in Kraft tritt.
        (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
      Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten
      Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.“

                         Artikel 3
                     Verordnung
                 über die Ausstellung
            von Haftungsbescheinigungen
      nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz
             (Seeversicherungsnachweis-
            verordnung – SeeVersNachwV)

                            §1
                   Begriffsbestimmung
      Haftungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung
ist
1. eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach
   § 5 Absatz 1 des Seeversicherungsnachweisgeset-
   zes,

2. eine Personenhaftungsbescheinigung nach § 6 des
   Seeversicherungsnachweisgesetzes.

                            §2
             Antrag auf Ausstellung
  einer Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung
   (1) Eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung
ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthal-
ten:

1. den Namen des Schiffes, die Bruttoraumzahl, das

   Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikati-

   onsnummer und den Heimathafen des Schiffes,

2. den Namen und die vollständige Anschrift des
   Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentü-
   mers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhan-
   den, der Telefax-Nummer,
3. Art und Laufzeit der Sicherheit und
4. den Namen und die vollständige Anschrift des
   Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonsti-
   gen Sicherheitsgebers und des Geschäftssitzes, an
   dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.
      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Erklärung des Versicherers oder sonstigen
   Sicherheitsgebers, dass
      a) die Sicherheit den Voraussetzungen des Interna-
         tionalen Übereinkommens von Nairobi von 2007
         über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II
         S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen)

         entspricht und

      b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die
         dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige
         Sicherheit den Voraussetzungen des Wrackbesei-
         tigungsübereinkommens nicht mehr genügt, Drit-
         ten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der
         Beendigung oder der Änderung an das Bundes-
BGBl. 2013, Seite 1928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1928
       amt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam
       wird,
2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes und

3. für ein Schiff, das nicht die Bundesflagge führt, die
   Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit stän-
   digem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schrift-
   liche Vollmacht für diesen.

                          §3

                Antrag auf Ausstellung
        einer Personenhaftungsbescheinigung
   (1) Eine Personenhaftungsbescheinigung ist schrift-

lich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:

1. den Namen des Schiffes, das Unterscheidungssig-

   nal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den

   Heimathafen des Schiffes,

2. den Namen und die vollständige Anschrift des

   Hauptgeschäftssitzes des Beförderers, der die Be-
   förderung tatsächlich durchführt, einschließlich der
   Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Num-
   mer,
3. Art und Laufzeit der Sicherheit,

4. den Namen und die vollständige Anschrift des
   Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonsti-
   gen Sicherheitsgebers für Kriegsrisiken und gegebe-
   nenfalls, falls für die Antragsprüfung erforderlich,
   des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder
   Sicherheit gewährt wird, und
5. den Namen und die vollständige Adresse des
   Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonsti-
   gen Sicherheitsgebers für Nichtkriegsrisiken und
   des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder

   Sicherheit gewährt wird.

  (2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Erklärung des Kriegsversicherers und eine
   Erklärung des Nichtkriegsversicherers, die den
   Vorgaben des Artikels 3 Absatz 2 in Verbindung mit
   Anhang II Anlage B Nummer I der Verordnung (EG)
   Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von
   Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom
   28.5.2009, S. 24) entspricht,
2. ein Nachweis über die Anzahl der Fahrgäste, zu
   deren Beförderung das Schiff zugelassen ist, und
3. für einen Beförderer, der die Beförderung ganz oder
   teilweise tatsächlich durchführt und der seinen
   Wohnsitz oder Sitz nicht im Inland hat, die Angabe
   eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem
   Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche
   Vollmacht für diesen.

                          §4
                     Ausstellung
   (1) Die  Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung
wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

  (2) Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach
dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.
   (3) Die Geltungsdauer einer Haftungsbescheinigung
darf die der Versicherung oder sonstigen Sicherheit
nicht überschreiten.

   (4) Wird eine Haftungsbescheinigung für ein Schiff
ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Inland ein-
getragen ist, hinterlegt das Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie eine Durchschrift bei dem zu-
ständigen Registergericht.

  (5) Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar ge-
worden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren
gegangen ist, wird auf schriftlichen Antrag eine Ersatz-
ausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene
Bescheinigung ist zurückzugeben.

                          §5

             Pflichten des Antragstellers

   (1) Der eingetragene Eigentümer, dem eine Beschei-

nigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnach-

weisgesetzes ausgestellt worden ist, hat

1. eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder

   sonstigen finanziellen Sicherheit und

2. jede weitere Änderung derselben, die dazu führt,
   dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des
   Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr ge-
   nügt,

unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie mitzuteilen.
   (2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I
Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009
zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonsti-
gen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der
die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durch-
führt, hat
1. eine vorzeitige Beendigung derselben und

2. jede weitere Änderung derselben, die dazu führt,

   dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der
   Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie mitzuteilen.

                          §6

                 Übergangsregelung
  (1) § 5 Absatz 1 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an
dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
  (2) § 5 Absatz 2 ist
1. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der
   Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der
   Klasse A gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
   2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften
   und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl.
   L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember
   2016,
2. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb
   der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der
   Klasse B gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
   2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018

anzuwenden.
  (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten
Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
BGBl. 2013, Seite 1929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1929
                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                                                                                                                           1929

                                                                                                                                                                                                                              Anlage 1
                                                                                                                                                                                                                      (zu § 4 Absatz 1)

                                                                                                 Bundesrepublik Deutschland
                                                                               Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

                                                                                                 Federal Republic of Germany
                                                                                   Federal Maritime and Hydrographic Agency




                                             Bescheinigung über die Versicherung
                 oder sonstige finanzielle Sicherheit hinsichtlich der Haftung für die Beseitigung von Wracks

                                                               Certificate of Insurance or
                                       other Financial Security in respect of Liability for the Removal of Wrecks
Ausgestellt nach Artikel 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks
Issued in accordance with the provisions of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007

                                                                                                                                                                                                     Name und
                                                                                                                   IMO-Schiffs-
         Name des                              Brutto-                     Unterscheidungs-                                                                 Heimat-                            vollständige Anschrift
                                                                                                                  identifikations-
          Schiffes                            raumzahl                          signal                                                                       hafen                          des Hauptgeschäftssitzes
                                                                                                                     nummer
                                                                                                                                                                                          des eingetragenen Eigentümers
                                                                                                                                                                                                  Name and full address
                                                                                  Distinctive                         IMO Ship
          Name of                               Gross                                                                                                      Port of                                of the principal place
                                                                                  number or                         Identification
           Ship                                tonnage                                                                                                     Registry                                 of business of the
                                                                                    letters                            Number
                                                                                                                                                                                                     registered owner


Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach
Maßgabe des Artikels 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks besteht.
This is to certify that there is in force, in respect of the above-named ship, a policy of insurance or other financial security satisfying
the requirements of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007.
Art der Sicherheit
Type of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Laufzeit der Sicherheit
Duration of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)
Name
Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift
Address . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Diese Bescheinigung gilt bis
This certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,
Federal Maritime and Hydrographic Agency
                                                                                                                                                                     Datum/Date
in/at Hamburg                                                                        am/on
                                                                                                                                       (Unterschrift und Amtsbezeichnung des
                                                                                                                                   ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
                                                                                                                                 (Signature and Title of issuing or certifying official)


                                                                                                                     Im Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency

BGBl. 2013, Seite 1930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1930
1930                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013

Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2)




                                                                                   Bundesrepublik Deutschland
                                                                   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

                                                                                  Federal Republic of Germany
                                                                       Federal Maritime and Hydrographic Agency




                                       Bescheinigung über eine Versicherung
         oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Haftung bei Tod und Körperverletzung von Reisenden

                                             Certificate of Insurance
      or other Financial Security in Respect of Liability for the Death of and Personal Injury to Passengers
Ausgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf
See
Issued in accordance with the provisions of Article 4bis of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their
Luggage by Sea, 2002

     Name des                       Unterschei-                    IMO-Schiffsidentifi-                      Heimathafen                                     Name und
      Schiffes                      dungssignal                      kationsnummer                                                                     vollständige Anschrift
                                                                                                                                              der Hauptniederlassung des Beförderers,
                                                                                                                                             der die Beförderung tatsächlich durchführt

       Name of                        Distinctive                         IMO Ship                               Port of                                     Name and
        Ship                          number or                         Identification                           Registry                                  full address of
                                        letters                            Number                                                                the principal place of business of
                                                                                                                                           the carrier who actually performs the carriage


Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den
Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
auf See genügt.
This is to certify that there is in force in respect of the above named ship a policy of insurance or other financial security satisfying
the requirements of Article 4bis of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their Luggage by Sea, 2002.
Art und Laufzeit der Sicherheit für Kriegsrisiken
Type and duration of Security for war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art und Laufzeit der Sicherheit für Nichtkriegsrisiken
Type and duration of Security for non-war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)
Der hiermit bescheinigte Versicherungsschutz ist gemäß den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-
tion im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien in eine Versicherung für Kriegsrisiken und eine Versicherung für
sonstige Risiken aufgeteilt. Für beide Teile des Versicherungsschutzes gelten sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen, die
nach dem Übereinkommen und den Durchführungsrichtlinien zulässig sind. Die Versicherer haften nicht gesamtschuldnerisch. Die
Versicherer sind:
The insurance cover hereby certified is split in one war insurance part and one non-war insurance part, pursuant to the imple-
mentation guidelines adopted by the Legal Committee of the International Maritime Organisation in October 2006. Each of these
parts of the insurance cover is subject to all exceptions and limitations allowed under the Convention and the implementation
guidelines. The insurers are not jointly and severally liable. The insurers are:

BGBl. 2013, Seite 1931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1931
                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                                                                                                             1931

Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)
für Kriegsrisiken: (Name, Anschrift)
For war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für Nichtkriegsrisiken: (Name, Anschrift)
For non-war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Diese Bescheinigung gilt bis
This certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,
Federal Maritime and Hydrographic Agency
                                                                                                                                                          Datum/Date
in/at Hamburg                                                                    am/on

                                                                                                                              (Unterschrift und Amtsbezeichnung des
                                                                                                                          ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
                                                                                                                        (Signature and Title of issuing or certifying official)


                                                                                                             Im Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency

BGBl. 2013, Seite 1932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1932

                                               Artikel 4
                                     Änderung der
                          Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
           In § 7 Absatz 2 der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996
        (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006
        (BGBl. I S. 1461; 2008 I S. 2070) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 8
        Abs. 1 Nr. 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2“
        ersetzt.

                                               Artikel 5
                                        Änderung der
                                   Flaggenrechtsverordnung
          Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt
        durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3003) ge-
        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
        1. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter
           „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ ersetzt.
        2. In § 5b Absatz 2 und 4, den §§ 5c und 10 werden jeweils die Wörter „Berufs-
           genossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft“ durch die Wörter
           „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ ersetzt.

                                               Artikel 6
                                            Inkrafttreten
          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


          Berlin, den 27. Juni 2013

                                    Der Bundesminister
                     f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                        Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1926. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 09403230138ba0b2….