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Artikel 4 · BT-Drs. 14/6455 · S. 46
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt) Zu Nummer 1 (§ 6a) Bei der Änderung geht es um die wichtige Verpflichtung privater Personen zur Meldung schaden- oder gefahrverur- sachender Vorkommnisse, die ein Schiff betreffen. Bei Schiffen mit Gefahrgütern an Bord folgt eine Verpflichtung des Schiffsführers bereits aus anderen Vorschriften wie Ar- tikel 6 der durch das Schiffssicherheitsgesetz umgesetzten Richtlinie 93/75/EWG des Rates; bei Vorkommnissen im Zusammenhang mit einer Einleitung von Schadstoffen ins- besondere aus dem Protokoll I und Artikel 8 des MARPOL- Übereinkommens. Für Seeunfälle generell war die Pflicht in § 11 Abs. 1 SeeUG geregelt. Mit der Aufhebung dieser Be- stimmung soll eine Ersatzregelung eingeführt werden, die schon durch ihren systematischen Standort in der Verord- nung zur Sicherung der Seefahrt erkennen lässt, dass es bei der Anzeigepflicht nicht um eine Verpflichtung zur Selbst- bezichtigung in einem Berechtigungsentzugsverfahren, son- dern um die objektive Mitwirkung an den Zielen des § 9 Abs. 2 SUG (oben Artikel 2) geht. Der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt insgesamt liegt die Ermächtigungs- grundlage nach § 9 SeeAufgG zugrunde; Artikel 7 führt die spätere Fortentwicklung des § 6a auf diese Rechtsgrundlage zurück. Die Grundlage des § 9 Nr. 6 SeeAufgG zum Erlass von Rechtsvorschriften über „die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu er- stattenden Meldungen“ ist nicht wie die Ermächtigung nach § 9 Nr. 5 SeeAufgG („Anforderungen für die Beförderung von Gütern“) mit einer Ausnahmeklausel hinsichtlich „An- forderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter“ versehen. Es bedarf daher nach dem neuen § 6a – ebenso wie bisher nach § 11 SeeUG – kein
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.005 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/6455, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 237.080–240.085 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert f498c7b5daf9612b….
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