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Artikel 4 · BT-Drs. 14/6455 · S. 46

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die
Sicherung der Seefahrt)
Zu Nummer 1 (§ 6a)
Bei der Änderung geht es um die wichtige Verpflichtung
privater Personen zur Meldung schaden- oder gefahrverur-
sachender Vorkommnisse, die ein Schiff betreffen. Bei
Schiffen mit Gefahrgütern an Bord folgt eine Verpflichtung
des Schiffsführers bereits aus anderen Vorschriften wie Ar-
tikel 6 der durch das Schiffssicherheitsgesetz umgesetzten
Richtlinie 93/75/EWG des Rates; bei Vorkommnissen im
Zusammenhang mit einer Einleitung von Schadstoffen ins-
besondere aus dem Protokoll I und Artikel 8 des MARPOL-
Übereinkommens. Für Seeunfälle generell war die Pflicht in
§ 11 Abs. 1 SeeUG geregelt. Mit der Aufhebung dieser Be-
stimmung soll eine Ersatzregelung eingeführt werden, die
schon durch ihren systematischen Standort in der Verord-
nung zur Sicherung der Seefahrt erkennen lässt, dass es bei
der Anzeigepflicht nicht um eine Verpflichtung zur Selbst-
bezichtigung in einem Berechtigungsentzugsverfahren, son-
dern um die objektive Mitwirkung an den Zielen des § 9
Abs. 2 SUG (oben Artikel 2) geht. Der Verordnung über die
Sicherung der Seefahrt insgesamt liegt die Ermächtigungs-
grundlage nach § 9 SeeAufgG zugrunde; Artikel 7 führt die
spätere Fortentwicklung des § 6a auf diese Rechtsgrundlage
zurück. Die Grundlage des § 9 Nr. 6 SeeAufgG zum Erlass
von Rechtsvorschriften über „die von den Schiffsführern
und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu er-
stattenden Meldungen“ ist nicht wie die Ermächtigung nach
§ 9 Nr. 5 SeeAufgG („Anforderungen für die Beförderung
von Gütern“) mit einer Ausnahmeklausel hinsichtlich „An-
forderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter“ versehen. Es bedarf daher nach dem
neuen § 6a – ebenso wie bisher nach § 11 SeeUG – kein

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.005 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/6455, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 237.080–240.085 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert f498c7b5daf9612b….

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