Gesetze / Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
SeeFSichV 1993§ 11 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/11#abs-1 (1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/11#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Änderungsverlauf
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27.06.2013 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I 1926)
BGBl. 2013 I S. 1926
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24.06.1997 Ausfertigung
§ 11 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1997 (BGBl. I 1537)
BGBl. 1997 I S. 1537
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.