Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 6 Gesetzliche Umwandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.11.2011 – XII ZR 210/09Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach DDR-Recht; Anforderungen an die Kündigung eines mit einer Außen-GbR geschlossenen MietvertragsZitiert von 2
- LG Gera, 17.05.2017 – 1 S 263/16
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
- BGH, 24.06.2015 – XII ZR 72/14Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet: Entschädigungspflicht bei Fortnutzungswille zu ErtragszweckenZitiert von 2
- BGH, 09.04.2014 – XII ZR 161/13Wertersatzanspruch für ein Gebäude auf einem gekündigten Pachtgrundstück im Beitrittsgebiet: Verkehrswertermittlung für einen Bungalow auf einem ErholungsgrundstückZitiert von 2
- BGH, 15.01.2014 – XII ZR 83/13Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet bei Pachtverhältnis über ein Gartengrundstück: Verkehrswertermittlung für die Bestimmung einer Entschädigung für Bauwerke und Fälligkeit des EntschädigungsanspruchsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3066/21
- LG Potsdam, 20.09.2017 – 6 S 26/17
- BGH, 17.12.2009 – III ZR 66/09Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SchuldRAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/6#abs-1 (1) Auf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verträge sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Miet- oder den Pachtvertrag anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/6#abs-2 (2) Vereinbarungen, die die Beteiligten (Grundstückseigentümer und Nutzer) nach Ablauf des 2. Oktober 1990 getroffen haben, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt. Dies gilt unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik auch für bis zu diesem Zeitpunkt getroffene Abreden, die vom Inhalt eines Vertrages vergleichbarer Art abweichen, nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Beteiligten führen und von denen anzunehmen ist, daß die Beteiligten sie auch getroffen hätten, wenn sie die durch den Beitritt bedingte Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse vorausgesehen hätten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/6#abs-3 (3) In einem Überlassungsvertrag getroffene Abreden bleiben nur wirksam, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist.