Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz

SchuldRAnpG

§ 22 Zustimmung zu baulichen Investitionen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/22#abs-1 (1) Die Neuerrichtung eines Bauwerks sowie Veränderungen an einem bestehenden Bauwerk, durch die dessen Nutzfläche vergrößert oder dessen Wert nicht nur unwesentlich erhöht wird, bedürfen der Zustimmung des Grundstückseigentümers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/22#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Nutzer die beabsichtigten baulichen Investitionen dem Grundstückseigentümer anzeigt, auf ihre Entschädigung nach § 12 verzichtet und sich zur Übernahme der Abbruchkosten verpflichtet.

§ 21 § 23