Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 2 Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.02.2005 – V ZR 114/04Zitiert von 5
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1680/93"Sachenrechtliches Moratorium" für im Beitrittsgebiet belegene GrundstückeZitiert von 19
- BGH, 23.11.2011 – XII ZR 210/09Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach DDR-Recht; Anforderungen an die Kündigung eines mit einer Außen-GbR geschlossenen MietvertragsZitiert von 2
- BGH, 16.12.1999 – III ZR 89/99Kleingartenrecht: Maßgeblichkeit der tatsächlichen Nutzung für die Beurteilung eines Hauptnutzungsvertrags als Kleingartennutzungsverhältnis nach § 20a Nr. 1 BKleingG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 23.12.1998 – XII ZR 16/97Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 28.04.2022 – 5 U 42/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SchuldRAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/2#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, deren Bereinigung im Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/2#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für die in § 71 des Vertragsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten Verträge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/2#abs-3 (3) Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingartenanlagen bleibt die Anwendung des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), unberührt. Ist das Grundstück nach Ablauf des 2. Oktober 1990 in eine Kleingartenanlage eingegliedert worden, sind vom Zeitpunkt der Eingliederung an die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes anzuwenden.