Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 1 Betroffene Rechtsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund
1.
eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
2.
eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
3.
eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/1#abs-2 (2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf diesen Vertrag anzuwenden.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 1 SchuldRAnpG →
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Nach Gewicht
- BGH, 06.03.2003 – III ZR 170/02Zitiert von 4
- BGH, 23.12.1998 – XII ZR 16/97Zitiert von 1
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
- LG Potsdam, 20.09.2017 – 6 S 26/17
- BVerfG, 21.01.1999 – 1 BvR 645/96Zitiert von 2
- BGH, 23.11.2011 – XII ZR 210/09Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach DDR-Recht; Anforderungen an die Kündigung eines mit einer Außen-GbR geschlossenen MietvertragsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3066/21
- OLG Brandenburg, 04.11.2025 – 3 U 89/24
- OLG Brandenburg, 02.04.2019 – 3 U 33/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SchuldRAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.