Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 4 Nutzer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
- BGH, 23.11.2011 – XII ZR 210/09Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach DDR-Recht; Anforderungen an die Kündigung eines mit einer Außen-GbR geschlossenen MietvertragsZitiert von 2
- BGH, 13.03.2009 – V ZR 157/08Zitiert von 13
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3066/21
- BGH, 17.09.2008 – XII ZR 61/07
- BGH, 12.03.2008 – XII ZR 156/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 20.10.2015 – VG 3 K 1187/12
- OLG Brandenburg, 10.11.2010 – 4 U 65/10
- BGH, 04.02.2005 – V ZR 114/04Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SchuldRAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/4#abs-1 (1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die aufgrund eines Überlassungs-, Miet-, Pacht- oder sonstigen Vertrages zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/4#abs-2 (2) Ist der Vertrag mit einer Personengemeinschaft nach den §§ 266 bis 273 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen worden, sind deren Mitglieder gemeinschaftlich Nutzer. Soweit die Nutzer nichts anderes vereinbart haben, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft anzuwenden.