Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 5 Bauwerke
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/5#abs-1 (1) Bauwerke sind Gebäude, Baulichkeiten nach § 296 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und Grundstückseinrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/5#abs-2 (2) Grundstückseinrichtungen sind insbesondere die zur Einfriedung und Erschließung des Grundstücks erforderlichen Anlagen.