Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz

SchuldRAnpG

§ 5 Bauwerke

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/5#abs-1 (1) Bauwerke sind Gebäude, Baulichkeiten nach § 296 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und Grundstückseinrichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/5#abs-2 (2) Grundstückseinrichtungen sind insbesondere die zur Einfriedung und Erschließung des Grundstücks erforderlichen Anlagen.

§ 4 § 6