Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz

SchuldRAnpG

§ 15 Beseitigung des Bauwerks, Abbruchkosten

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/15#abs-1 (1) Der Nutzer ist bei Vertragsbeendigung zur Beseitigung eines entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Bauwerks nicht verpflichtet. Er hat jedoch die Hälfte der Kosten für den Abbruch des Bauwerks zu tragen, wenn

1.
das Vertragsverhältnis von ihm oder nach Ablauf der in § 12 Abs. 2 bestimmten Frist vom Grundstückseigentümer gekündigt wird oder er durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat und
2.
der Abbruch innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang vorgenommen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/15#abs-2 (2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer den beabsichtigten Abbruch des Bauwerks rechtzeitig anzuzeigen. Der Nutzer ist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/15#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2022 endet.

§ 14 § 16