Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 15 Beseitigung des Bauwerks, Abbruchkosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/15#abs-1 (1) Der Nutzer ist bei Vertragsbeendigung zur Beseitigung eines entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Bauwerks nicht verpflichtet. Er hat jedoch die Hälfte der Kosten für den Abbruch des Bauwerks zu tragen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/15#abs-2 (2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer den beabsichtigten Abbruch des Bauwerks rechtzeitig anzuzeigen. Der Nutzer ist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/15#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2022 endet.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 15 SchuldRAnpG →
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- BGH, 23.12.1998 – XII ZR 16/97Zitiert von 1
- BVerfG, 01.12.1999 – 1 BvR 2710/95
- BGH, 09.04.2014 – XII ZR 161/13Wertersatzanspruch für ein Gebäude auf einem gekündigten Pachtgrundstück im Beitrittsgebiet: Verkehrswertermittlung für einen Bungalow auf einem ErholungsgrundstückZitiert von 2
- BGH, 24.06.2015 – XII ZR 72/14Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet: Entschädigungspflicht bei Fortnutzungswille zu ErtragszweckenZitiert von 2
- BGH, 15.01.2014 – XII ZR 83/13Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet bei Pachtverhältnis über ein Gartengrundstück: Verkehrswertermittlung für die Bestimmung einer Entschädigung für Bauwerke und Fälligkeit des EntschädigungsanspruchsZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 06.10.2010 – 4 U 36/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.