Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz

SchuldRAnpG

§ 3 Zeitliche Begrenzung

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf solche Verträge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind.

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