Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 12 Entschädigung für das Bauwerk
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.04.2014 – XII ZR 161/13Wertersatzanspruch für ein Gebäude auf einem gekündigten Pachtgrundstück im Beitrittsgebiet: Verkehrswertermittlung für einen Bungalow auf einem ErholungsgrundstückZitiert von 2
- BGH, 12.03.2008 – XII ZR 156/05Zitiert von 3
- BGH, 15.01.2014 – XII ZR 83/13Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet bei Pachtverhältnis über ein Gartengrundstück: Verkehrswertermittlung für die Bestimmung einer Entschädigung für Bauwerke und Fälligkeit des EntschädigungsanspruchsZitiert von 3
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
- BGH, 06.03.2003 – III ZR 170/02Zitiert von 4
- BGH, 24.06.2015 – XII ZR 72/14Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet: Entschädigungspflicht bei Fortnutzungswille zu ErtragszweckenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.04.2022 – 5 U 42/21
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 22.01.2021 – 11/20
- BGH, 11.09.2019 – XII ZR 12/19(Anspruch auf Entschädigung für errichtetes Bauwerk nach Beendigung des Grundstücksnutzungsverhältnisses)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SchuldRAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/12#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/12#abs-2 (2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers, ist die Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem die Frist, in der der Grundstückseigentümer nur unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/12#abs-3 (3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/12#abs-4 (4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berechtigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/12#abs-5 (5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen anderer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.