Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV§ 5 Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 28.01.2015 – IV AR (VZ) 1/14Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Länderschuldnerverzeichnis: Antrag des Betreibers einer zentralen Wirtschaftsdatenbank auf Erteilung einer isolierten Bewilligung für zukünftige AbdruckerteilungenZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2014 – 20 VA 6/13
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2014 – 20 VA 7/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/5#abs-1 (1) Die Bewilligung ist nur gegenüber dem Antragsteller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/5#abs-2 (2) Gegenstand der Bewilligung sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/5#abs-3 (3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung. In den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 ist ferner über die anzuwendenden Datenübermittlungsregeln zu belehren. Auf § 7 ist gesondert hinzuweisen. Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/5#abs-4 (4) Die Bewilligung wird der Stelle mitgeteilt, die nach den jeweils maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kontrolle des Beziehers der Abdrucke zuständig ist.