Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung

SchuVAbdrV

§ 5 Bewilligung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/5#abs-1 (1) Die Bewilligung ist nur gegenüber dem Antragsteller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/5#abs-2 (2) Gegenstand der Bewilligung sind

1.
die Entscheidung über den Antrag,
2.
Bedingungen,
3.
Auflagen, Befristungen und der Vorbehalt des Widerrufs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/5#abs-3 (3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung. In den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 ist ferner über die anzuwendenden Datenübermittlungsregeln zu belehren. Auf § 7 ist gesondert hinzuweisen. Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/5#abs-4 (4) Die Bewilligung wird der Stelle mitgeteilt, die nach den jeweils maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kontrolle des Beziehers der Abdrucke zuständig ist.

§ 4 § 6