Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV§ 4 Speicherung von Daten des Antragstellers
Stand: 10.12.2019
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- BGH, 28.01.2015 – IV AR (VZ) 1/14Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Länderschuldnerverzeichnis: Antrag des Betreibers einer zentralen Wirtschaftsdatenbank auf Erteilung einer isolierten Bewilligung für zukünftige AbdruckerteilungenZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/4#abs-1 (1) Für die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken sowie die Einrichtung und Ausgestaltung des Abrufverfahrens von Abdrucken können personenbezogene Daten des Antragstellers, insbesondere der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle verarbeitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/4#abs-2 (2) Im Fall der Ablehnung oder Rücknahme des Antrags werden der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle erfasst und gespeichert. Diese Angaben dürfen nur verarbeitet werden, um Mehrfachanträge und Bewilligungshindernisse zu erkennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/4#abs-3 (3) Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung beträgt sechs Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder mit dem Fristablauf der Bewilligung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 sind die Angaben zu löschen.