Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV§ 9 Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/9#abs-1 (1) Abdrucke gemäß § 882g Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt. Es gelten die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/9#abs-2 (2) Bei der Datenübermittlung sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere gewährleisten, dass
Werden zur Übermittlung öffentliche Telekommunikationsnetze genutzt, ist ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/9#abs-3 (3) Die Abdrucke können dem Bezieher im Einzelfall auch in einem verschlossenen Umschlag gegen Empfangsnachweis zugestellt werden. Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach § 8 Absatz 2 Satz 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden. Ausgeschlossen sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/9#abs-4 (4) Der Empfänger der Daten nach Absatz 1 hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 2 auch bezüglich der übermittelten Daten erfüllt werden. Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm überlassene Abdrucke
Satz 2 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere Form der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum Zweck ihrer Maschinenlesbarkeit.