§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882f#abs-1 (1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882f#abs-2 (2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 882f ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 22.10.2025 – 9 U 141/24Zitiert von 7
- BGH, 18.12.2025 – I ZR 97/25Verpflichtung zur Löschung von einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldeten Daten nach Forderungsausgleich; datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch - Löschungsfrist bei ZahlungsstörungenZitiert von 6
- VG Schwerin, 07.02.2018 – 6 A 3831/16 SNZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2014 – 20 VA 6/13
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2014 – 20 VA 7/13
- OLG Dresden, 20.01.2026 – 4 U 598/25
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 02.09.2025 – 30 O 471/24
- OLG München, 11.04.2025 – 14 U 3590/24 e
- OLG Köln, 10.04.2025 – 15 U 249/24Zitiert von 5
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