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# § 5 SchuVAbdrV — Bewilligung

Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewilligung ist nur gegenüber dem Antragsteller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Gegenstand der Bewilligung sind

- 1. die Entscheidung über den Antrag,

- 2. Bedingungen,

- 3. Auflagen, Befristungen und der Vorbehalt des Widerrufs.

(3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung. In den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 ist ferner über die anzuwendenden Datenübermittlungsregeln zu belehren. Auf § 7 ist gesondert hinzuweisen. Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

(4) Die Bewilligung wird der Stelle mitgeteilt, die nach den jeweils maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kontrolle des Beziehers der Abdrucke zuständig ist.

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Zitiervorschlag: § 5 SchuVAbdrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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